Gründung

GesbR gründen: Was bringt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts?

Lesedauer: 4 Min. | Zuletzt aktualisiert: 11.8.2023
Zwei Gründer bei der Planung

Wer nicht allein, sondern mindestens zu zweit gründen will, für den eignet sich diese Rechtsform, die umgangssprachlich auch oft als "Kleingewerbe" bezeichnet wird, besonders gut: Bei der GesbR kann jede:r Gesellschafter:in gleichberechtigt mitbestimmen und es gibt vergleichsweise wenig bürokratischen Aufwand. Wir informieren Dich über Haftung, nötige Formalitäten und alles, was Du sonst noch wissen musst, wenn Du eine GesbR gründen willst.

GesbR: Bedeutung und Rahmenbedingungen

Hinter der GesbR steckt die Bedeutung der “Gesellschaft bürgerlichen Rechts”.

Es gründen dabei immer mindestens zwei Gesellschafter:innen (möglich sind natürliche Personen ebenso wie juristische Personen und Personengesellschaften), deren gemeinsamer Gründungszweck in jeder erlaubten Tätigkeit bestehen kann. 

Was Du hingegen beachten musst, ist der Umsatzrahmen: Erwirtschaftet die GesbR innerhalb von zwei Geschäftsjahren mehr als 700.000 Euro oder mehr als 1 Mio. Euro Umsatz in einem Jahr, muss sie in eine OG oder KG umgewandelt werden. 

Vor allem Existenzgründerinnen oder kleine Gewerbebetriebe können daher ideal eine GesbR gründen: Es braucht wenig Aufwand, um in die Selbstständigkeit zu starten, und die GesbR benötigt kein zwingendes Startkapital. 

Ein gewisses Grundkapital ist dennoch zu empfehlen: Die Gesellschafter:innen entscheiden dabei selbst über die Höhe des eingebrachten Kapitals und müssen keine Mindesteinlage einzahlen.

GesbR Haftung und Risiken

Wenn Du eine GesbR gründen willst, muss Dir und Deinen Gesellschafter:innen bewusst sein, dass ihr nicht nur mit dem Geschäftsvermögen, sondern auch mit dem jeweiligen Privatvermögen haftet. Sprich: Das Risiko, bei einer Insolvenz auch privat in Schwierigkeiten zu geraten, ist höher als z.B. bei einer GmbH.

Allerdings gibt es zwei Optionen für die Haftung, um die Risiken auf die Gesellschafter:innen möglichst gerecht zu verteilen: 

  • Option 1: Alle Gesellschafter:innen haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen solidarisch, d.h. zu gleichen Teilen. 
  • Option 2: Im Gesellschaftsvertrag wird für jede:n Gesellschafter:in eine eigene Haftungshöhe festgelegt (anteiliges Haftungsverhältnis).

Option 1 führt die Gleichberechtigung in der Geschäftsführung weiter, während Option 2 möglicherweise eher als “fair” verstanden wird, wenn ein:e Gesellschafter:in z.B. nur einen geringen Anteil zum Grundkapital beisteuert oder ihr Privatkapital aus persönlichen Gründen stärker geschützt werden soll. 

Vorteilhaft ist allerdings, dass Verluste mit anderen privaten Einkünften der Gesellschafter:innen verrechnet werden können (einfacher Bilanzausgleich): Das kann besonders in der Anfangsphase hilfreich sein, wenn noch Startschwierigkeiten bestehen.

GesbR Rechtsform – Vor- und Nachteile

Die GesbR hat wie jede Unternehmensform Vor- und Nachteile.

Folgende Vorteile sprechen dafür, eine GesbR gründen zu wollen:

  • Es geht formlos, günstig und schnell, denn es sind kein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag (Satzung) und auch kein Eintrag ins Firmenbuch nötig.
  • Faires Mitspracherecht aller Gesellschafter:innen, da alle gleichberechtigt arbeiten und entscheiden (inkl. Widerspruchsrecht).
  • Einfache Buchhaltung, da die Buchführungspflicht entfällt.

Allerdings gibt es auch einige Nachteile:

  • Es besteht keine Gewerberechtsfähigkeit, d.h. die GesbR an sich besitzt kein Gewerberecht. Stattdessen müssen alle Gesellschafter:innen einen entsprechenden Gewerbeschein besitzen.
  • Keine Finanzbeteiligung durch Dritte (Investoren) möglich – damit eignet sich die GesbR nicht für Start-ups. Hier sollte eher die GmbH gewählt werden. 
  • Kein großer Spielraum für Umsatz- oder Gewinnzuwachs – werden die genannten Grenzen überschritten, muss die GesbR in eine andere Gesellschaftsform umgewandelt werden.
  • Die Firma darf nicht zu kreativ sein – stattdessen muss der Firmenname 
  • auf die Gesellschaftsform der GesbR hinweisen, Unterscheidungskraft besitzen und die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft deutlich machen.
  • Persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung mit dem Privat- und Geschäftsvermögen aller Gesellschafter.

GesbR gründen – so geht’s

Eine GesbR gründen? Das geht schnell und einfach, auch für Existenzgründer:innen und Neulinge auf dem Gebiet der Selbstständigkeit:

  1. Die Gesellschafter:innen schließen den Gesellschaftsvertrags (mündlich oder schriftlich) ab.
  2. Wenn die Tätigkeit nicht in Wohnungen oder Wohnhäusern stattfindet, musst Du einen Standort finden und abklären (z.B. auf Flächenwidmung oder Baubewilligung).
  3. Die Betriebsanlagengenehmigung wird bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt.
  4. Die Neugründung bzw. Betriebsübertragung (NeuFö-Formular) wird beim Gründerservice der Wirtschaftskammer erklärt.
  5. Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei der Bezirkshauptmannschaft oder Wirtschaftskammer.
  6. Die nötigen Pflichtversicherungen sind bei der gewerblichen Sozialversicherung abzuschließen.
  7. Die Betriebseröffnung wird beim zuständigen Finanzamt angezeigt.

Allerdings solltest Du etwa drei bis sechs Monate Vorlauf einplanen, um Deine Geschäftsidee mit einem Businessplan zu entwickeln und zu planen: In unserem Blog erfährst Du, was Du brauchst, wenn Du einen Businessplan erstellen möchtest und wie Du in Deinem Businessplan Fehler vermeidest.

Übrigens: Wer als Kleinunternehmer:in erfolgreich gründen will, dem sei ein Kassensystem ans Herz gelegt: In diesem Beitrag erfährst Du, warum eine Registrierkasse und Kleingewerbe unbedingt zusammengehören.

GesbR Vertrag schließen – nötig oder nicht?

Für die Gründung brauchst Du keinen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag. 

Allerdings empfiehlt es sich aus rechtlichen Gründen und um Streitigkeiten vorzubeugen, einen Gesellschaftsvertrag nicht nur mündlich zu besprechen, sondern auch schriftlich festzuhalten. Dabei bist Du an keine bestimmten Vorschriften gebunden, solltest aber trotz Formfreiheit folgende Elemente berücksichtigen:

  • Name der Geschäftsführung und Vertretung
  • Angestrebter Gesellschaftszweck
  • Höhe des jeweils eingebrachten Kapitals durch die einzelnen Gesellschafter:innen
  • Interne Haftungsverteilung (solidarisch oder anteilig)
  • Tätigkeitsvergütung und Entnahmerechte der einzelnen Gesellschafter:innen
  • Gewinn- und Verlustverteilung 
  • Informations- und Kontrollrechte der einzelnen Gesellschafter:innen
  • Wettbewerbsverbote (außerbetrieblich geltende Tätigkeitsverbote für Gesellschafter:innen)
  • Mögliche Abtretungsrechte für Geschäftsanteile 
  • Regelungen zum Ausscheiden von Gesellschafter:innen (inkl. Abfindung)
  • Ab 3 Gesellschafter:innen: Regelungen zum Tod eines Gesellschafters 

GesbR gründen – ja oder nein?

Willst Du schnell wachsen, Investoren ins Boot holen oder musst mit einem hohen Risiko kalkulieren? Dann ist die GesbR nicht die beste Rechtsform für Deine Gründung. Wer dagegen als gutes Team in die Selbstständigkeit einsteigen will, kann sich mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unkompliziert ausprobieren. 

Ob Unternehmensnachfolge, GesbR gründen oder Kleinunternehmen gründen: In unserem Blog findest Du viele hilfreiche Beiträge rund um die Themen Firma gründen, Businessplan erstellen und Unternehmensfinanzierung.

Banner Kassenfamilie

Zur Kasse, bitte!

Damit alles glattläuft, wenn es wirklich losgeht: Teste jetzt das ready2order Kassensystem – natürlich kostenlos.

sabine_amler

Sabine Amler

Senior Content Manager

Als gelernte Buchhändlerin kennt Sabine beide Seiten der Ladentheke. Dieses Know-how verbindet sie mit langjähriger Erfahrung im Bereich SEO und Marketing.

Haftungsausschluss: Unsere Beiträge stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dar. Es handelt sich dabei um keine Rechts- oder Steuerberatung und erhebt keinesfalls den Anspruch, eine solche darzustellen oder zu ersetzen.

Zum Thema passende Artikel

Lesedauer: 4 Min. | 2.10.2023
Lesedauer: 7 Min. | 1.25.2023
Lesedauer: 10 Min. | 1.19.2023