Deutschland befindet sich permanent im Wandel für Kleinunternehmer, besonders dann, wenn es sich um elektronische Aufzeichnungssysteme handelt. Haben die letzten Jahre bereits die GoBD (2017), Kassennachschau (2018) und weitere Neuerungen hervorgebracht, steht nun die nächste Änderung für elektronische Kassensystemen an: Die Kassensicherungsverordnung (kurz: KassenSichV), welche 2020 eingeführt wird. Mit dieser Verordnung will der Fiskus nun noch stärker gegen Kassenmanipulationen – und dadurch verlorene Steuergelder – vorgehen.
Wie sollen diese digitalen Grundaufzeichnungen kontrolliert werden und was heißt das für dich als Unternehmer? Wir haben die 5 wichtigsten Informationen hier zusammengefasst.
Update September 2020:
Die Nichtbeanstandungsregelung wurde in fast allen Bundesländern bis zum 31.3.2021 verlängert. Die Nichtbeanstandungsregelung gilt nur bis zu diesem Datum, wenn kein Cloud-TSE Anbieter zuvor zertifiziert wird.
Die Voraussetzung dafür ist, dass du zum 30.09.2020 einen Nachweis über die Beauftragung für den Einbau einer cloudbasierten TSE vorweisen kannst.
Ausführliche Informationen zu den Regelungen einzelner Bundesländer findest du hier.(Quelle: DFKA e.V., Stand 19.8.2020)
Die Kassensicherungsverordnung (kurz: KassenSichV) ist eine Verordnung die die Anforderungen an Sicherungs- und Aufzeichnungssysteme, wie Kassensysteme, regelt.
Mit dieser Verordnung werden die Regelungen nun für Unternehmer und Gründer verschärft. So wird darin geregelt, dass ab 2020 alle elektronischen Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitsvorrichtung (TSE) ausgestattet sein müssen. Wenn Barumsätze (mittels Bargeld, aber auch EC-Karte, Kreditkarte oder Gutscheinen) durch ein Kassensystem erfasst werden, müssen diese elektronischen Aufzeichnungen nach der KassenSichV in Zukunft gegen Manipulationen geschützt werden.
Mittlerweile gibt es viele Staaten, die bereits einen ähnlichen Prozess hinter sich haben. In Österreich z.B. gibt es eine generelle Registrierkassenpflicht. Das wird mit dieser Verordnung jedoch in Deutschland nicht der Fall sein. Der Prozess der Fiskalisierung sieht in Deutschland anders aus. Um stärker gegen Manipulation von Registrierkassen vorgehen zu können, darf es nicht mehr möglich sein, digitale Grundaufzeichnungen nachträglich verändern zu können. Das Bundesamt für Finanzen (BMF) hat daher folgende Punkte in der Verordnung verankert:
Die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
Ab dem 1.1.2020 müssen Kassensysteme durch eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein, sodass keine Löschung von Umsätzen mehr möglich ist.
Ausnahme von der Integration einer TSE sind jene Unternehmen, die sich nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 ein elektronisches Kassensystem angeschafft haben. Hier greift eine Übergangsregelung, die bis zum 31.12.2022 gilt. Diese Frist gilt jedoch nur, wenn drei spezifische Bedingungen gemeinsam erfüllt werden. Alle anderen Unternehmen, die diese drei Bedingungen nicht erfüllen und ein elektronisches Kassensystem in Verwendung haben, müssen ihr Kassensystem mit einer TSE aufrüsten.
Das entspricht jedoch keiner allgemeinen Registrierkassenpflicht und somit können z.B. offene Ladenkassen weiterhin genutzt werden.
Hast du ein elektronisches Kassensystem in Verwendung und kannst dieses auch aufrüsten, dann wird die KassenSichV angewendet. Hier gibt es aktuell keine bekannten branchenspezifische Ausnahmen. Gastronomen, Einzelhändler, Dienstleister und alle weiteren Branchen sind daher gleichermaßen davon betroffen.
Diese technische Sicherheitseinrichtung muss zudem durch das BSI zertifiziert sein. Ursprünglich war die Auflage, dass diese Einrichtung auch ab 1.1. 2020 zertifiziert sein muss. Der Zertifizierungsprozess wurde aber bis zu diesem Zeitpunkt für keine Einrichtung abgeschlossen. Daher hat das BMF am 6. November eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht. Hier wurde festgehalten, dass Kassen bis 1.1.2020 mit einer TSE ausgerüstet werden müssen, diese jedoch noch nicht zertifiziert sein müssen.
Nach erneuter Fristverschiebung durch die Bundesländer ist der Stand von September 2020: Bis zum 30.9.2020 muss ein Nachweis über den Auftrag zum Einbau der TSE vorliegen. Ausführliche Informationen zu den Regelungen einzelner Bundesländer findest du hier.
Es gibt jedoch unterschiedliche Anbieter, welche bereits an einer Zertifizierung ihrer Module arbeiten. Wir stehen mit allen Anbietern in Verbindung, evaluieren deren Ansätze, um die beste Lösung für dich und dein Unternehmen zu finden. Mehr Informationen zur Integration der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE).
Teil der TSE ist zudem eine spezielle Exportschnittstelle. Diese besteht aus einer einheitlichen Datensatzbeschreibung für den standardisierten Export der gespeicherten und abgesicherten Grundaufzeichnungen. Im Juli 2019 wurden die Anforderungen an diesen Standard mit der „Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme“ oder kurz „DSFinV-K 2.0“ veröffentlicht.
Die Belegausgabepflicht
Weiters wurde in der KassenSichV die Belegerteilungspflicht beschlossen. Das bedeutet soviel wie, dass du nun zu jedem Geschäftsfall einen Beleg ausstellen und dem Kunden anbieten musst. Diese müssen den Beleg aber nicht annehmen. Da dies bei kleineren Transaktionen häufiger der Fall ist, gibt es hier für Unternehmen auch geplante Ausnahmen. So soll es die Möglichkeit geben, sich von der Belegerteilungspflicht befreien zu lassen. Mehr Informationen zur Belegausgabepflicht.
Aktuell gibt es viele kritische Stimmen zu dem Thema und Unternehmer befürchten, dass diese Verordnung viele Nachteile bzw. Kosten nach sich ziehen wird. Die Kassensicherungsverordung bringt für dich als Unternehmer aber auch viele Vorteile mit sich.
Du bist bereits Kunde von ready2order? Mit uns bist du immer auf der sicheren Seite! Als Anbieter eines elektronischen Kassensystems werden wir natürlich sicherstellen, dass ready2order immer gesetzeskonform ist und sämtlichen Änderungen entspricht, die gemäß der Kassensicherungsverordnung des Bundesministeriums für Finanzen umzusetzen sind. Wir arbeiten derzeit an der Evaluierung und Umsetzung der neuen rechtlichen Anforderungen und werden dich rechtzeitig über etwaige Anpassungen unseres Systems informieren. Du wirst mit ready2order weiterhin 100% finanzkonform sein und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen! Wir garantieren das allen unseren Kunden.
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Aufgrund der von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Fristen empfehlen wir allen Kunden und interessierten Lesern, weitergehende Informationen zur TSE, zu Fristen und der derzeitig gültigen Rechtslage selbst einzuholen. Eine Haftung durch ready2order ist ausgeschlossen.
Produktmanager Compliance
Als Produktmanager bei ready2order legt Matthias den Fokus auf Compliance. Er stellt sicher, dass in unserer Software sämtliche rechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden und das Zusammenspiel mit der Buchhaltung funktioniert. Ob RKSV in Österreich, oder GoBD, TSE und DSFinV-K in Deutschland - Matthias behält als ausgebildeter Steuerberater den Überblick. Wenn er nicht gerade mit rechtlichen Themen beschäftigt ist, verbringt er seine Zeit gerne in den Bergen und macht Sport.