Gewerbeanmeldung

Synonym: Gewerbeanzeige

Was bedeutet Gewerbeanmeldung? Die Gewerbeanmeldung ist nicht etwa eine Erlaubnisanfrage, um ein Unternehmen eröffnen zu dürfen, sondern eine formale Mitteilung an die zuständige Behörde: Mit der Gewerbeanmeldung teilst Du die Aufnahme eines haupt- oder nebenberuflichen Geschäftsbetriebs mit und erhältst daraufhin u. a. Deine Steuernummer. Der Begriff der Gewerbeanmeldung bezeichnet dabei außerdem auch das Formular, das für diesen Vorgang genutzt wird.
Achtung: Die Eröffnung mancher Betriebsarten setzt eine weitere Betriebserlaubnis voraus, z.B. in der Gastronomie in Form der → Gaststättenkonzession.

Wann braucht man eine Gewerbeanmeldung?

Eine Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn Du Folgendes planst:

  • Erstmalige Einrichtung (Gründung)
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs (Inhaberwechsel)
  • Verlegung Deines Betriebs in eine andere Gemeinde
  • Gründung einer Zweigniederlassung
  • Wechsel der Gesellschaftsform (zum Beispiel von GbR zur oHG)
  • Neuaufnahme von neuen Gesellschaftern

Es sind sowohl haupt- als auch nebenberufliche Tätigkeiten anzeigepflichtig.

Angemeldet werden müssen

 

  • verarbeitende oder produzierende Gewerbe

(handwerklich oder industriell)

  • “stehende Gewerbe”

= Niederlassung in einem Betrieb, Geschäft/Ladenlokal oder einem festen Verkaufsstand

  • Reisegewerbe

= Vertretung an der Haustür oder Straßenhandel

  • Marktverkehr

= Teilnahme an Messen, Ausstellungen sowie Wochen- und Jahrmärkten

Was ist ein Gewerbe?

Die Behörden musst Du auch dann benachrichtigen, wenn Du

  • den Gewerbezweck Deines Unternehmens veränderst (Gewerbeummeldung)
  • den Betrieb aufgibst (Gewerbeabmeldung).

Für alle Meldungen gibt es bei der zuständigen Behörde spezielle Formulare. Wer an Deinen Betriebsstandort der richtige Ansprechpartner ist, erklären wir im nächsten Abschnitt.

Wo beantragt man die Gewerbeanmeldung?

Das Gewerbeaufsichtsrecht ist Ländersache: Je nach Bundesland sind für die Gewerbeanzeige entweder die Gemeinde oder das Ordnungsamt Deiner Betriebsstätte bzw. Deines Geschäftssitzes zuständig. 

Bundesland

Zuständige Behörden

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

  • Gewerbeamt der Gemeinde oder Stadt

Bremen

Hamburg

Hessen

  • Online beim EAH

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

  • Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeindeverwaltungen sowie Stadtverwaltungen in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten 

Saarland

  • Gewerbeamt der Gemeinde oder Stadt
  • Online beim EA-Saar

Sachsen

  • Gewerbeamt der Gemeinde oder Stadt
  • Online auf sachsen.de

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Der formale Ablauf ist in allen Bundesländern gleich:

  • Mit der Anmeldung teilst Du der Behörde den Beginn einer genau bezeichneten gewerblichen Tätigkeit mit.
  • Die Behörde bestätigt die Anmeldung nach wenigen Tagen mit der Zusendung des Gewerbescheins per Post.
  • Das Gewerbeamt informiert automatisch das Finanzamt über Deinen Betrieb: Hier erhältst Du ebenfalls nach einigen Tagen per Post alle nötigen Steuernummern, um Rechnungen zu erstellen und Deine Steuererklärung anzufertigen.
  • Je nach Gewerbeart wird Dein Betrieb verpflichtend und automatisch bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer aufgenommen: Hier bekommst Du ebenfalls Post und musst Dich nicht aktiv selbst anmelden.
  • Mit der Gewerbeanmeldung wird Dein Gewerbe außerdem im kommunalen Gewerberegister und im allgemeinen Gewerbezentralregister gelistet.
  • Mit einer Kopie des Gewerbescheins meldest Du Dich umgehend auch bei Deiner Krankenkasse sowie ggf. bei der Berufsgenossenschaft sowie (bei vorangegangener Arbeitslosigkeit etc.) bei der Arbeitsagentur.

Gewerbeanmeldung online beantragen

Die Gewerbeanzeige kannst Du persönlich vor Ort, per Post, Fax oder E-Mail oder meist auch online vornehmen. Dafür kannst Du unsere obenstehende Tabelle nutzen oder Du suchst Dir mithilfe Deiner Postleitzahl und dem Stichwort “Gewerbeanmeldung” die für Deinen Geschäftssitz zuständige Behörde. Im jeweiligen Portal kannst Du alle geforderten Informationen eingeben, was meist nur wenige Minuten dauert.

Sobald Du Deine Anmeldungsunterlagen vollständig eingereicht hast, kannst Du loslegen und Deine angemeldete Tätigkeit offiziell ausführen. 

Auch, wenn sich die Details von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können – so sieht das Muster für die Gewerbeanmeldung aus:

Wie viel kostet die Gewerbeanmeldung?

Die Kosten für die Gewerbeanzeige sind von den Gemeinden festgelegt und betragen 10 bis 60 Euro. Die Gewerbeummeldung kostet im Durchschnitt etwa 20 Euro, während die Gewerbeabmeldung meist kostenlos ist.

Was braucht man für die Gewerbeanmeldung?

Diese Daten musst Du bei der Gewerbeanzeige u. a. angeben:

  • Name des Unternehmens (Firma) mit Rechtsform
  • Firmenadresse
  • Beschreibung des/der angestrebten Tätigkeit/en
  • Zahl der Angestellten und/oder Gesellschafter:innen

Immer erforderlich

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Formular zur Gewerbeanmeldung
  • Anmeldegebühr

Ohne deutsche Staatsbürgerschaft

  • Aufenthaltsgenehmigung mit Erlaubnis einer Gewerbeanmeldung

Anmeldung eines Handwerksbetriebs

  • Handwerkskarte

Anmeldung eines handwerksähnlichen Betriebs

  • Gewerbekarte

in Ausnahmefällen 

  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug

Die Dokumente für die Anmeldung bekommst Du entweder online oder bei den oben genannten zuständigen Ämtern. 

Wichtig: Falls Du nicht genug Eigenkapital für die erfolgreiche Gründung aufbringen kannst, kann ein Gründerkredit helfen.

... und wie geht es danach weiter?

Um Berufliches und Privates zu trennen, solltest Du ein Geschäftskonto eröffnen. Und wenn Du es nicht längst getan hast, solltest Du auch einen Businessplan erstellen, damit Du erfolgreich Deine Firma gründen kannst. Wir haben außerdem Tipps gesammelt, damit Du Deine Buchhaltung ordnen und gute Bewerber erkennen kannst. Und last, but not least: Wenn Du eine Registrierkasse brauchst, stehen wir Dir natürlich auch zur Seite!

Ausnahmen bei der Gewerbeanmeldung

Nicht für alle Unternehmen gelten dieselben Regeln. Wir erklären, welche Tätigkeiten nicht beim Gewerbeamt angemeldet werden müssen – und in welchen Branchen Du zur Gewerbeanmeldung besondere Bestimmungen erfüllen musst.

Welche Tätigkeiten muss man nicht anmelden?

Bestimmte Tätigkeiten gelten nicht als Gewerbe und müssen dementsprechend nicht beim Gewerbeamt angemeldet werden. Zu den sogenannten “nicht-gewerblichen Tätigkeiten” gehören 

  • freie Berufe
  • Land- und Forstwirtschaft sowie Garten- und Weinbau (“Urproduktion”)
  • Verwaltung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung oder Verpachtung eigener Gebäude und Grundstücke)
  • Fischerei
  • Bergbau

Allerdings muss hier eine Anmeldung beim Finanzamt erfolgen; außerdem ist möglicherweise eine Zulassung oder Erlaubnis nötig. 

Interessant zu wissen: Auch die sogenannten “sozial unwertigen Tätigkeiten” gelten nicht als Gewerbe. Dazu zählen zum Beispiel Wahrsagerei, Hellsehen, Kartenlegen, Wünschelrutengang, geistiges Heilen und Astrologie.

Für welche Branche gelten besondere Voraussetzungen?

Dank der sogenannten “Gewerbefreiheit” ist die gewerbliche Tätigkeit jeder Person erlaubt und nur wenige Branchen haben besondere Zulassungsvoraussetzungen. Dazu gehören u. a. 

  • Betrieb einer privaten Krankenanstalt, Entbindungsanstalt oder Nervenklinik (Zulassung nach §30 GewO)
  • Betrieb von Spielhallen (Zulassung nach §33c GewO)
  • Betrieb eines Pfandleihgewerbes (Zulassung nach §34 GewO)
  • Tätigkeiten im Sicherheitsdienst (Zulassung nach §34a GewO)
  • Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen (Zulassung nach §31 GewO)
  • Immobilienmaklerei (Zulassung nach §34c GewO)
  • Anlagenvermittlung/Investmentbroking (Zulassung nach §34f GewO)
  • Versicherungsvermittlung (Zulassung nach §34d GewO) und Versicherungsberatung (Zulassung nach §34e GewO)
  • Immobilienfinanzierung (Zulassung nach § 34i GewO)
  • Reisegewerbe d. h. Tätigkeiten ohne feste Betriebsstätte (Zulassung nach §§55 ff. GewO)

Besondere Erlaubnis sowie Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, Fachkenntnis und gegebenenfalls bestimmter räumlicher Verhältnisse erfordern auch

  • Betrieb von Schank- oder Speisewirtschaften (Zulassung nach → Gaststättenerlaubnis nach §2 GastG)
  • Betrieb von Taxiunternehmen (Zulassung nach BOKraft)
  • Betrieb von Fahrschulen 
  • Betrieb von Güterkraftverkehrsunternehmen (Zulassung nach GüKG)
  • Handwerk mit Meisterqualifikation o. ä. (Zulassung nach HwO)
  • Personaldienstleistungen und Zeitarbeit/Personalleasing 
  • Steuerberatung (Zulassung nach §6 Abs. 3 und 4 StBerG)
  • Inkassounternehmen (Zulassung nach RDG)
  • Pflegedienste
  • Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff, Giften oder Wirbeltieren
  • Betrieb von Zoos, Tierheimen, Hundeschulen oder Tierbörsen
  • Zucht von Versuchstieren (Zulassung nach §11 TierSchG)

Genaue Angaben zur jeweiligen Zulassungsvoraussetzung erfährst Du bei der zuständigen Behörde.

Haftungsausschluss: Unsere Beiträge stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dar. Es handelt sich dabei um keine Rechts- oder Steuerberatung und erhebt keinesfalls den Anspruch, eine solche darzustellen oder zu ersetzen.