Gaststättenkonzession

Synonym: Gaststättenerlaubnis

Was bedeutet Konzession? Laut §2 Gaststättengesetz brauchen alle, die gewerbsmäßig Speisen und Getränke an Gäste ausgeben wollen, eine Erlaubnis zum Führen einer Gaststätte. Wer ein Restaurant eröffnen möchte, muss zunächst ein Gastro-Konzept erstellen, Business- und Finanzplanung unter Dach und Fach bringen, Miet- bzw. Pachtvertrag abschließen und dann im letzten Schritt die zwingend erforderliche Gaststättenkonzession einholen.

Wann brauche ich eine Gaststättenkonzession?

Wenn Du an einem festen Ort – sei es ein Restaurant oder ein Imbissstand auf einem Festival –  selbstgemachte Leckereien und/oder Getränke an Stamm- und Laufkundschaft servieren willst, kommst Du um die Gaststättenerlaubnis nicht herum.

    Betriebe mit Gaststättenkonzession

    Die Erlaubnis gilt für 

    • eine bestimmte Person
    • eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft oder Imbisswirtschaft) 
    • bestimmte Räumlichkeiten

    Du kannst die Konzession also nicht auf Vertreter:innen, weitere Betriebsstätten ausdehnen. Auch Erweiterungen oder Veränderungen des Lokals müssen jeweils wieder genehmigt werden.

    Außerdem gelten weitere Regelungen:

    • Bei Betrieben mit mehreren Gesellschafter:innen brauchen alle beteiligten natürlichen Personen eine eigene Gaststättenerlaubnis.
    • Bei juristischen Personen und Vereinen, die nicht im Register des zuständigen Amtsgerichts eingetragen sind, ist nur eine Konzession notwendig.
    • Wer einen erlaubnispflichtigen Betrieb übernehmen will, kann kurzfristig eine vorläufige Konzession erhalten. Diese gilt in der Regel drei Monate und kann widerrufen bzw. durch die endgültige Erlaubnis ersetzt werden.
    • Wer die Stellvertretung für eine Gaststätte übernehmen will, benötigt ebenfalls eine Erlaubnis.

    Wann brauche ich keine Gaststättenerlaubnis?

    Es gelten verschiedene Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:

    Betriebe ohne Gaststättenkonzession

    Welche Voraussetzungen gibt es für die Gaststättenerlaubnis?

    Die Gaststättenkonzession wird nur unter bestimmten Bedingungen erteilt. Dazu gehören:

    • persönliche Zuverlässigkeit

    Als Nachweis brauchst Du ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis und die Gewerbeanmeldung in Form des Eintrags im  Gewerbezentralregister.

    • Sachkunde

    Wer nicht kürzlich eine entsprechende Ausbildung* abgeschlossen hat, benötigt den Nachweis der Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (die entsprechende Gaststättenunterrichtung nach §4 GastG bietet die örtliche Industrie- und Handelskammer an).

    • Eignung der Räume 
    • Eignung der örtlichen Lage

    Die von Dir ausgewählten Räumlichkeiten müssen für die Nutzung im Gaststättengewerbe geeignet sein. So müssen etwa die zum Schutz von Gesundheit und Leben der Gäste und Beschäftigten aufgestellten Anforderungen der Bauordnung erfüllt sein. Außerdem dürfen vom Betrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen und auch die geforderte Barrierefreiheit wird überprüft.

    Im §4 GastG findest Du Gründe, warum die Konzession verweigert werden kann. Dazu gehören zum Beispiel

    • Ausbeutung von Unerfahrenen, Leichtsinnigen oder Willensschwachen
    • Begünstigung von Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel oder Hehlerei
    • mögliche Nichteinhaltung von Jugend- und Arbeitsschutz oder Vorschriften zu Gesundheits- und Lebensmittelrecht
    • ungeeignete Betriebsräume 
    • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betrieb
    • fehlender Nachweis der Gaststättenunterrichtung.

    Was umfasst die Gaststättenunterrichtung?

    Um die Gaststättenerlaubnis zu erhalten, musst Du als Inhaber:in – bzw. bei Personengesellschaften alle geschäftsführenden Gesellschafter:innen – nach nach §4 Abs. 4 GastG einen Lehrgang über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse absolvieren. 

    Diese Unterrichtung findet zu festgesetzten Terminen mehrfach jährlich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer statt. Die Inhalte des etwa 6-stündigen Lehrgangs umfassen dabei folgende Punkte:

    Die Unterrichtung gilt bundesweit; die Teilnahme musst Du nur einmal nachweisen.

    * Von der Unterrichtung befreit sind alle, deren abgeschlossene Berufsausbildung in der Gastronomie oder im Lebensmittelhandwerk nicht “zu lange” zurückliegt – dazu gehören Köchinnen und Köche, Restaurant- bzw. Hotelfachleute, Fachgehilfen im Gastgewerbe sowie Bäcker:innen, Metzger:innen, Konditor:innen usw. Eine langjährige Tätigkeit in der Gastronomie reicht hier allein nicht aus. Ob Deine Ausbildung angerechnet wird, prüft die IHK im Einzelfall; sie stellt Dir auch die Freistellungsbescheinigung aus.

    Welche Unterlagen brauchst Du für den Antrag?

    Neben dem bereits genannten Führungszeugnis (zu beantragen bei Kommunal- oder Kreisverwaltung), Gewerberegisterauszug (erhältlich beim Gewerbeamt) und dem Nachweis der Gaststättenunterrichtung (über die IHK) brauchst Du in der Regel

    • Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
    • Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument mit Lichtbild 
    • Gesundheitszeugnisse für Betreiber:innen und Personal
    • Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung vom Finanzamt
    • Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung)
    • Aufenthaltstitel (nur für Nicht-EU-Angehörige)
    • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag der Betriebsräume
    • Grundriss der Betriebsräume (Gastraum und Aufenthaltsräume für Personal)
    • Auszug aus dem Handelsregister (falls der Betrieb bereits eingetragen ist)
    • bei in Gründung befindlichen GmbHs oder AGs: Gesellschaftsvertrag oder Satzung

    Je nach Bundesland oder zuständiger Behörde können auch weitere Unterlagen nachgefragt werden – zum Beispiel ein Parkplatznachweis. Informiere Dich hier am besten vor der Antragstellung: Wer für Deine Gaststättenerlaubnis zuständig ist, erfährst Du nachfolgend.

    Auch gut zu wissen: Falls Du nicht genug Eigenkapital für die erfolgreiche Gründung aufbringen kannst, kann ein Gründerkredit helfen.

    Wo kann ich die Gaststättenkonzession beantragen?

    Den Antrag auf Gaststättenerlaubnis kannst Du persönlich bei der für Deinen Betriebsort zuständigen Behörde oder auch online stellen. 

    In manchen Bundesländern wurde die Erlaubnispflicht für Gaststätten außerdem durch eine reine Anzeigepflicht vier Wochen vor Betriebsaufnahme ersetzt: Hier entfällt das zeit- und kostenintensive Konzessionsverfahren.

    Bundesland

    Zuständige Behörde

    Baden-Württemberg

    Bayern

    Berlin

    Brandenburg

    • nur Anzeige statt Erlaubnispflicht!
    • Zuständiges Ordnungs- oder Kreisamt

    Bremen

    Hamburg

    Hessen

    • nur Anzeige statt Erlaubnispflicht!
    • Zuständiges Gewerbe- oder Ordnungsamt

    Mecklenburg-Vorpommern

    • Zuständiges Gewerbe- oder Ordnungsamt

    Niedersachsen

    Nordrhein-Westfalen

    Rheinland-Pfalz

    Saarland

    Sachsen

    • nur Anzeige statt Erlaubnispflicht!
    • Ermittlung der zuständigen Stelle und Online-Anzeige auf sachsen.de

    Sachsen-Anhalt

    • nur Anzeige statt Erlaubnispflicht!
    • Zuständige Industrie- und Handelskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinden
    • Online über den Einheitlichen Ansprechpartner

    Schleswig-Holstein

    Thüringen

    • nur Anzeige statt Erlaubnispflicht!
    • bei der zuständigen Behörde

    Welche Kosten entstehen für die Gaststättenkonzession?

    Eine vorläufige Erlaubnis kostet in der Regel um die 300 Euro. Eine endgültige Erlaubnis kostet je nach Region und Aufwand zwischen 50 und 1.500 Euro. Die genaue Gebührenhöhe regeln hier die jeweiligen Landesgesetze und -verordnungen. “Normale” Gaststättenbetriebe liegen dabei im unteren Bereich, während bspw. Stripteaselokale mehr zahlen müssen. 

    Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt drei bis fünf Wochen.

    Wozu gibt es die Gaststättenerlaubnis überhaupt?

    Der sogenannte “Erlaubnisvorbehalt” – also die Möglichkeit, die Öffnung zu verwehren – soll sicherstellen, dass von Deinem Betrieb keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen. Dabei achten die Behörden besonders auf

    • Sicherheit und Gesundheit der Gäste
    • Einhaltung der Hygienevorschriften
    • Geruchs- und Geräuschemissionen

    Wichtig: Auch wenn Du keine Erlaubnis benötigst, musst Du alle sonstigen Vorschriften einhalten, die für Dein Gewerbe gelten – dazu gehören etwa Anzeigepflicht des Gewerbes, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften oder baurechtliche Regelungen hinsichtlich der Toiletten.

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