Was bedeutet freibleibendes Angebot? Die Begriffe “freibleibend” oder auch “unverbindlich” sind sogenannte Freizeichnungsklauseln. Normalerweise ist ein Angebot nach §145 BGB rechtlich bindend, d.h. Du musst Dich an die dort beschriebenen Konditionen halten. Ein freibleibendes Angebot macht hier eine Ausnahme: Es enthält keine vertragliche Bindung und senkt damit Dein Risiko. Du kannst es also jederzeit zurückziehen und neue Konditionen festlegen.
Das freibleibende Angebot und der Kostenvoranschlag ähnelt sich insofern, als dass beide über Kosten und Konditionen informieren sollen, aber noch nicht rechtlich bindend sind.
Im Gegensatz zum regulären Angebot geht mit einem freibleibenden Angebot auch noch keine Willenserklärung einher, sprich: Wenn Deine Kundschaft positiv auf Dein freibleibendes Angebot reagiert hat, besteht noch kein Vertrag zur Ausführung. Vielmehr liegt die Reaktionspflicht nun bei Dir: Du musst quasi das Angebot Deiner Kundschaft zur Auftragsübernahme annehmen, damit der Vertrag zustande kommen kann.
Übersteigen die Kosten den genannten Preis erheblich, so musst Du als Unternehmer:in Deine Auftraggeber:innen auf jeden Fall informieren. Diese haben dann z.B. auch die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen.
Allerdings definiert der Gesetzgeber den Begriff „wesentlich“ nicht in Zahlen: Nimmt man entsprechende Gerichtsurteile als Grundlage, so gelten Abweichungen von 15–20% als unwesentlich. D.h. bei einer Abweichung, die in diesem Bereich liegt, kannst Du ohne Voranmeldung die tatsächlichen Kosten abrechnen.
Ein unverbindliches Angebot ist für Unternehmer:innen immer dann zu empfehlen, wenn sich an den Kalkulationskosten mit großer Wahrscheinlichkeit noch etwas ändern kann – d.h. wenn die Rahmenbedingungen, unter den Du den Auftrag durchführen kannst, noch nicht sicher sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn die betreffenden Einkaufspreise für benötigtes Material gerade stark schwanken oder wenn Du noch nicht weißt, zu welchem Endpreis Du ein Erzeugnis abgeben kannst:
Ein Angebot gehört zu den Geschäftsbriefen wie in §125a HGB beschrieben. Auch wenn ein unverbindliches Angebot mit Freizeichnungsklausel keine rechtliche Bindung hat, musst Du bei der Angebotserstellung daher trotzdem auf bestimmte Dinge achten. Dazu gehört, dass bestimmte Pflichtangaben enthalten sein müssen:
Ein freibleibendes Angebot muss eindeutig als solches gekennzeichnet sein. Die Freizeichnungsklausel lässt sich in verschiedenen Situationen verwenden. Die Einschränkungen können etwa Folgende sein:
* Bei der Einschränkung “Solange der Vorrat reicht” musst Du darauf achten, dass Deine Lagerbestände angemessen sind (gesetzlich vorgeschrieben sind ausreichende Vorräte für 2 Tage). Andernfalls kann Dein Angebot im Streitfalls als sogenanntes “Lockvogelangebot” eingestuft werden und Du machst Dich strafbar wegen unlauteren Wettbewerbs.
Ein freibleibendes Angebot ist rechtlich nicht bindend – doch das heißt nicht, dass ein solches Angebot rechtlich ohne Folgen ist:
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