Angebot

Synonym: Offerte

Was ist ein Angebot? Mit einem Angebot reagierst Du als Anbieter:in auf die Anfrage eines interessierten Kunden bzw. Kundin. Mit dem Angebot legst Du – mündlich oder schriftlich – fest, unter welchen Bedingungen Du die gewünschte Dienstleistung erbringen oder das gefragte Produkt liefern würdest. Sobald der Kunde bzw. die Kundin Dein Angebot annimmt, kommt der Kaufvertrag zustande, der beide Parteien – im Gegensatz zum Kostenvoranschlag und zum freibleibenden Angebot – rechtlich bindet.

Wie muss ein Angebot aussehen?

Jedes Angebot muss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erstellt werden. Das bedeutet, es muss neben dem sogenannten “Bindungswillen” (d. h. Deiner ausdrücklichen Bereitschaft zum Vertragsabschluss) auch eine inhaltliche Bestimmtheit aufweisen, um rechtlich wirksam zu sein. Dazu gehören neben einem kurzen Einleitungstext zur Personalisierung mindestens folgende Angaben:

  • Datum der Angebotserstellung
  • Genaue Bezeichnung und Beschreibung der Produkte oder Dienstleistungen inklusive der möglichen Qualität
  • ggf. Berücksichtigung individueller Kundenanforderungen
  • Anzahl und Kaufpreis (Listenverkaufspreis)
  • mögliche Rabatte und Skonto
  • Zusatzkosten für Verpackung, Porto, Transport und Fracht
  • Umsatzsteuer
  • Lieferzeit
  • allgemeine Vertragsbedingungen wie Liefer- und Zahlungsbedingungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand, etwaiger Eigentumsvorbehalt, Allgemeine Geschäftsbedingungen und besondere Handelsklauseln
  • Regelungen für Konfliktfälle (z. B. Liefer- oder Annahmeverzug, Zahlungsstörungen und Mängelbeseitigung)  
  • Angebotsfrist.

Es ist auch möglich, optionale Angebotspositionen anzubieten: Hier kann die Kundschaft noch nach Vertragsabschluss wählen, ob sie die jeweilige Leistung in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Die optionalen Positionen fließen dabei nicht in die Angebotssumme ein. 

Das Angebot kann außerdem eine sogenannte “Freizeichnungsklausel” enthalten, um die Bindungswirkung zu begrenzen oder aufzuheben.

Was ist eine Freizeichnungsklausel?

Wenn Du als Anbieter:in noch nicht sicher bist, welche Menge eines Produkts oder wie viele Stunden einer Dienstleistung letztlich wirklich benötigt werden, um den Auftrag zu erfüllen, kann die rechtliche Bindung eines Angebots problematisch werden. 

So kannst Du als Klempnerin etwa auf hohen Kosten sitzenbleiben, wenn Du für eine Badezimmerrenovierung im Angebot verbindlich 15 Arbeitsstunden angesetzt hast und letztlich doppelt so lange arbeiten musstest – oder wenn Du als Dekorateur die Anbringung von speziellen Wandfliesen zugesichert hast, aber deren Herstellung vor Lieferung eingestellt wurde. Freizeichnungsklauseln sichern Dich gegen solche und ähnliche Risiken ab.

Typische Formulierungen für Freizeichnungsklauseln lauten:

  • unverbindlich, ohne Gewähr, ohne Obligo (= ohne Verpflichtung)
  • freibleibend (gilt für Angebote mit Widerrufsvorbehalt, die noch durch eine einseitige Erklärung der Anbieterseite zurückgezogen werden können)
  • Lieferung vorbehalten
  • Preis vorbehalten, Preis freibleibend (Preisklausel bei möglichen Preissteigerungen)
  • solange der Vorrat reicht (Angebot unter der auflösenden Bedingung, dass die Ware auch vorrätig ist)

Freizeichnungsklauseln werden häufig verwendet, wenn es bei der Ausschreibung eines Auftrags um den Angebotsvergleich konkurrierender Anbieter:innen geht. Hier solltest Du allerdings aufpassen. Wenn Du in diesem Fall absichtlich günstig kalkulierst und eindeutig zu erwartende Mehrkosten mit der Freizeichnungsklausel abdecken willst, kann dies als Wettbewerbsverstoß gewertet werden.

Muster: Angebot und Angebotserstellung

So könnte die Mustervorlage für ein typisches Angebot aussehen:

Muster / Vorlage Angebot

Hier kannst Du unsere Vorlage für ein Angebot als PDF herunterladen

Internationale Angebote und Umsatzsteuer

Wenn Du ein Angebot für Interessent:innen im Ausland erstellst, ist es wichtig, die steuerlichen Regelungen für grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen zu kennen – hier geht es besonders um die Umsatzsteuer:

  • Der Angebotspreis muss berücksichtigen, ob eine Umsatzsteuer anfällt und wer diese in welcher Höhe zu entrichten hat.
  • Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer am Leistungsort bezahlt – und dieser verschiebt sich, wenn Kunde oder Kundin seinen Sitz im Ausland hat.

Wie Du genau mit der Umsatzsteuer umgehen musst, beeinflussen zwei Faktoren:

  • Richtet sich Dein Angebot an ein anderes Unternehmen (“B2B-Geschäft”) oder an eine Privatperson (“B2C-Geschäft”)?
  • Befindet sich der Kundensitz im EU-Ausland oder in einem Drittland?

Unter bestimmten Bedingungen kann innerhalb der EU nämlich das sogenannte Reverse Change Verfahren angewendet werden. Dies bedeutet, dass die Käuferseite und nicht wie sonst üblich die Anbieterseite die Umsatzsteuerlast gegenüber ihrem Finanzamt trägt.

Bei Geschäften in Drittländern wie z. B. Schweiz oder USA können dagegen im Empfängerland Steuern für Lieferant:innen anfallen, während in anderen Ländern die Empfängerseite für die Steuerzahlung zuständig ist. Hierzu kannst Du Dich bei Deiner zuständigen IHK erkundigen. 

Wir haben eine Übersicht zusammengestellt, was Du in welchem Fall beachten musst.

Sitz im EU-Ausland

Sitz in einem Drittland

B2B-Angebot an Unternehmer

  • Angebotspreis = Nettopreis
  • USt.-Betrag mit Null  ausweisen 
  • Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren einfügen 
  • USt-ID-Nummern beider Vertragspartner aufführen
  • Leistungsort im Empfängerland
  • USt. muss nicht im Angebot ausgewiesen werden
  • USt.-Abführung im Empfängerland wird unterschiedlich gehandhabt: Vorabinformationen einholen!

B2C-Angebot an Privatpersonen

Angebotserstellung wie bei innerdeutschen Geschäften

Angebotserstellung wie bei innerdeutschen Geschäften

Angebote von Kleinunternehmen

Angebotserstellung wie bei innerdeutschen Geschäften (umsatzsteuerbefreit)

Angebotserstellung wie bei innerdeutschen Geschäften (umsatzsteuerbefreit)

Angebot und Annahme

Nach rechtlicher Definition ist das Angebot eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle Informationen und Bedingungen zum möglichen Vertrag enthält und der potenziellen Kundschaft so angetragen wird, dass der Vertragsabschluss nur noch dessen Einverständnis – die sogenannte “Annahme” – benötigt. 

Je nach Branche unterscheiden sich die Formen von Angebot und Annahme. So ist das Preisschild auf einem Produkt im Supermarkt ein Angebot – und wenn der Käufer das Produkt zur Kasse trägt, erklärt er damit sein Einverständnis in den Abschluss des Kaufvertrags. Im Friseursalon genügen Preisliste und das “Ja” der Kundschaft zum Leistungsvorschlag der Friseurin zur Annahme des (mündlichen) Angebots. Bei einem Hausbau hingegen wird das Angebot schriftlich ausgefertigt und die Annahme erfolgt durch die Unterschrift des Bauherren unter dem Leistungsvertrag.

Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung

Ein Angebot kann außerdem nicht von Personen erstellt oder angenommen werden, die nach §104 BGB und §105 BGB geschäftsunfähig sind – dazu gehören etwa Kinder unter sieben Jahren. Auch die beschränkte Geschäftsfähigkeit nach §106 BGB muss beachtet werden.

Sonderfall: Falsche Auszeichnung der Ware

Bei der sogenannten “invitatio ad offerendum” oder “Einladung zur Abgabe eines Angebots” stimmen die Preisauszeichnung einer Ware im Supermarkt oder bei einem Ausstellungsstück im Schaufenster nicht mit dem in der Kasse gespeicherten Preis überein. Hier hat der Kunde grundsätzlich den Kassenpreis zu zahlen. Warum ist das so? 

Hier spielt der Rechtsbindungswille auf Anbieterseite eine Rolle, der bei Auslegung der Ware nach herrschender Meinung nicht vorhanden ist. Dies hat zur Folge, dass erst das Vorlegen der Ware an der Kasse durch die Kundschaft das verbindliche Angebot darstellt. Dieses wird hierbei im Sinne des §150 Abs. 2 BGB vom Verkäufer abgelehnt, während er gleichzeitig ein neues Angebot mit dem in der Kasse gespeicherten Kaufpreis erstellt. Die Kundschaft kann dieses Angebot nun ihrerseits annehmen oder ablehnen.

Wichtige rechtliche Begriffe rund um die Angebotserstellung

Rechtliche Begriffe, die häufig in Verbindung mit dem Angebot auftauchen, sind

  • Handlungswille: Es muss auf Anbieterseite der Wille gegeben sein, eine Handlung vorzunehmen – dies gilt nicht für Reflexhandlungen, Handlungen im Schlaf oder durch Gewalt erzwungene Handlungen.
  • Erklärungswille: Es muss das Bewusstsein vorhanden sein, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben zu wollen – das Angebot kommt auch dann zustande, wenn kein Wissen über die konkreten Rechtsfolgen der Erklärung vorhanden ist. Hier gibt es allerdings strittige Ausnahmen; etwa wenn der Erklärungsempfänger weiß, dass der Erklärungsgeber schutzwürdig ist oder überredet wurde. 
  • Rechtsbindungswille: Es muss der Wille vorhanden sein, sich an das Geschäft zu binden – ohne Verstoß gegen Formvorschriften.
  • Geschäftswille: Wenn der Wille zur Geschäftsdurchführung fehlt, kann der Vertrag zwar angefochten werden, er wird aber nicht automatisch nichtig.

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