Betriebsvermögen

Was bedeutet Betriebsvermögen? Das Betriebsvermögen stellt eine der drei Vermögensarten dar, die laut §18 Nr. 3 BewG unterschieden werden. Gesetzlich ist der Begriff nicht definiert. Steuerrechtlich versteht man darunter die Summe aller aktiven Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter, die in einem Unternehmen zur Gewinnerzielung eingesetzt werden, sowie alle betrieblich veranlassten Verbindlichkeiten. Das Betriebsvermögen ist die Grundlage für die Gewinnermittlung in Gewerbe, in Land- und Forstwirtschaftsbetrieben sowie bei selbstständiger Arbeit.

Gegenstände des Betriebsvermögens

Die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens lassen sich entweder dem Anlagevermögen, dem Umlaufvermögen oder den Verbindlichkeiten zuordnen. Alle Gegenstände des Betriebsvermögens müssen dem Unternehmen dabei wirtschaftlich zuzurechnen sein. Die vorhandenen Wirtschaftsgüter sind laut Einheitlichkeitsgrundsatz außerdem entweder dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzurechnen; die einzige Ausnahme hier sind Grundstücke. 

Die Dreiteilung der Vermögensarten

Außerdem werden steuerrechtlich zwei verschiedene Arten von Betriebsvermögen unterschieden:

1. Notwendiges Betriebsvermögen

Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Büromöbel,Ladeneinrichtung oder Hardware. Diese Wirtschaftsgüter werden für eigenbetriebliche Zwecke benötigt bzw. sind für diese Nutzung bestimmt. Dabei gibt es verschiedenen Formen:

  • ausschließliche und unmittelbare betriebliche Nutzung
  • überwiegende (= zu mindestens 50%) eigenbetriebliche Nutzung 
  • bei Personengesellschaften: Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer:innen gehören, bzw. Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmer:innen gehören (Mitunternehmerschaft)
  • bei Kapitalgesellschaften: finanzielle Beteiligungen Dritter
  • ausschließlich oder gemischt genutzte Grundstücke und Gebäude

2. Gewillkürtes Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die nur zwischen 10-50% betrieblich genutzt werden – wie etwa ein Fahrzeug, das sowohl privat als auch zur Auslieferung genutzt wird – können auf Wunsch als gewillkürtes Betriebsvermögen gelten. Die offizielle Definition lautet hier: “Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen und die zur Förderung der Unternehmenszwecke bestimmt und geeignet sind”.

Dabei unterscheidet man

  • Wirtschaftsgüter mit einer Mischnutzung zwischen 10-50% = gewillkürtes Betriebsvermögen
  • Wirtschaftsgüter mit mehr als 90% außerbetrieblicher Nutzung = notwendiges Privatvermögen

Besondere Regelungen zum Betriebsvermögen

Nach §246 ff. HGB muss der Jahresabschluss eines Unternehmens sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten enthalten. Die vorhandenen Vermögensgegenstände müssen gemäß §39 AO außerdem in die Bilanz aufgenommen werden. 

1. Betriebseröffnung

Wenn Du ein Unternehmen eröffnest oder ein Unternehmen von Dir erworben wird, gilt bei der Gewinnermittlung laut §6 Abs. 1 EStDV eine besondere Regel: Hier wird mit dem Betriebsvermögen zum Zeitpunkt der Eröffnung bzw. des Erwerbs anstelle des Betriebsvermögens vom Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres kalkuliert.

2. Entnahme

Wirtschaftsgüter gehören so lange zum Betriebsvermögen, bis sie durch eine eindeutige, unmissverständliche (ausdrückliche oder schlüssige) Entnahmehandlung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin zu Privatvermögen werden.

2.1. Veränderung der Nutzung

Ändert sich die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Vermögensgegenstands auf Dauer so, dass er nicht mehr in Beziehung zu Deinem Betrieb steht – etwa wenn ein Laptop aus dem Büro von Deinen Kindern nur noch für Schulaufgaben und nicht mehr zur Rechnungserstellung verwendet wird –, wird es auch ohne offizielle Entnahmeerklärung oder Entnahmehandlung zu Privatvermögen.

3. Abschreibungen

Bei der Ermittlung des Wertes von Betriebsvermögen sind die Regeln zur Abschreibung zu beachten.

4. Veräußerung oder Verlust von Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter können auch durch Verkauf oder Verlust (Unfall, Abbruch usw.) aus dem Betriebsvermögen entfernt werden.

5. Betriebsaufgabe oder -veräußerung

Wird Dein Unternehmen von Dir geschlossen oder verkauft, so ist die Gewinnermittlung laut §6 Abs. 2 EStDV auch hier noch einmal gesondert geregelt: Hier wird mit dem Betriebsvermögen zum Zeitpunkt der Schließung bzw. des Verkaufs anstelle des Betriebsvermögens vom Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres kalkuliert.

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