Um die Umsatzverluste durch die Corona-Krise auszugleichen, beschloss die Bundesregierung eine Senkung der Mehrwertsteuer von Juli 2020 bis zum Jahresende 2020. Die Nachfrage von Konsumenten auf Waren und Dienstleistungen hätte durch die reduzierten Preise gesteigert werden sollen. Ob die Steuersenkung den Preis für Konsumenten beeinflusste, lag dabei in der Hand der Unternehmer.
Doch der geplante Wirtschaftsaufschwung ließ auf sich warten, da die Mehrwertsteuersenkung für Konsumenten bei kleinen Beträgen kaum zu spüren war und mit größeren Anschaffungen lieber gewartet wurde. Stattdessen entgingen dem Finanzamt und somit: dem Staat 20 Mrd. Steuergelder.
So wurde im Dezember 2020 beschlossen, die Mehrwertsteuersenkung nicht zu verlängern. Mit dem 1. Januar 2021 wurde für den Handel wieder auf die ursprünglichen Steuersätze umgestellt: Es gilt der reguläre Steuersatz von 19% und der ermäßigte Steuersatz von 7%.
Ausnahmeregelung für die Gastronomie
Der befristete ermäßigte Steuersatz von 5% endete mit dem 31. Dezember 2020.
Seit dem 01. Januar 2021 gilt für alle Speisen der ermäßigte Steuersatz von 7% (befristet bis zum 31. Dezember 2022). Der Steuersatz für Take-Away ist somit derselbe wie für Speisen, die vor Ort verzehrt werden – so soll der wirtschaftliche Schaden durch die Pandemie begrenzt werden.
So sieht die Regelung in der Übersicht aus:
MwSt.-Regelung vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022
- Verkauf von Speisen zum Verzehr vor Ort: 7% (ermäßigt)
- Verkauf von Speisen für Take-Away: 7%(ermäßigt)
- Verkauf von Getränken: 19% (regulär)
Seit 1. Januar 2023:
- Verkauf von Speisen zum Verzehr vor Ort: 19%
- Verkauf von Speisen für Take-Away: 7% (ermäßigt)
- Verkauf von Getränken: 19% (regulär)
Achtung bei Ausnahmefälle im Bereich Getränke: Latte Macchiato z. B. besteht zu 75% aus Milch, welche als Grundnahrungsmittel mit 7% besteuert wird. Somit gilt für den Latte Macchiato die Mehrwertsteuer von 7%, unabhängig davon, ob er im Haus oder außerhalb konsumiert wird.