Alles neu macht der Januar? Nun, nicht ganz. Doch auch für dieses Jahr sind bereits ein paar Veränderungen bei Gesetzen und Richtlinien geplant, die für Dich als Unternehmer:in wichtig sein können. Wir geben einen kleinen Überblick über das, was Dich 2022 erwartet.
TSE-Kassenbetrieb
Die Übergangsregelung für die TSE-Aufrüstung endet: Seit dem 31. Dezember 2022 für Betriebe, die zwischen dem 26. November und 31. Dezember 2019 nicht aufrüstbare Altkassen gekauft hatten, welche trotzdem den gesetzlichen Anforderungen vom 1. Januar 2017 entsprechen. Seit 2023 muss dann eine TSE-fähige Registrierkasse betrieben werden.
Corona
- Die Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie werden verlängert: Bis Ende März 2022 gelten u.a. die Neustarthilfe für Soloselbstständige und die in Zuständigkeit der Länder liegenden Härtefallhilfen. Die Überbrückungshilfe III wird bis Ende März 2022 als Überbrückungshilfe IV verlängert.
- Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird ebenfalls bis Ende März verlängert. Allerdings werden seit Januar die von Arbeitgeber:innen zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. März 2022 nur noch zur Hälfte erstattet. Weitere 50% werden erstattet, wenn Beschäftigte während der Kurzarbeit an einer anerkannten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.
- Es müssen ab sofort mindestens zwei medizinische Masken im Auto sein. Sie sollen Bestandteil des Verbandskastens sein. Diese Regelung soll im Laufe des Jahres in Kraft treten. Eine flächendeckende Impfpflicht ist bisher noch nicht terminiert.
- Arbeitgeber:innen können ihren Arbeitnehmer:innen noch bis zum 31. März 2022 einen Corona-Bonus von 1.500 Euro pro Person auszahlen. Im Gespräch ist auch ein 3.000-Euro-Bonus für Pflegekräfte: Das entsprechende Gesetz dazu soll Anfang 2022 beschlossen werden, eine Auszahlung würde im ersten Quartal erfolgen.
- Beschäftigte im Gesundheitswesen (Kliniken, Pflegeheime, Arztpraxen, Rettungsdienste und Geburtshäuser) müssen seit dem 15. März 2022 befristet bis Jahresende nachweisen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft sind. Akzeptiert wird auch ein Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, sofern jemand nicht geimpft werden kann.
- Die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag (maximal 600 Euro pro Jahr), die Arbeitnehmer:innen als steuersparende Werbungskosten und Unternehmer:innen als gewinnmindernde Betriebsausgaben berücksichtigen dürfen, wird voraussichtlich verlängert.
Löhne und Gehälter
- Der Mindestlohn steigt von bisher 9,60 Euro auf mindestens 9,82 Euro brutto pro Arbeitsstunde; seit dem 1. Juli 2022 sind es dann sogar 10,45 Euro. Die neue Bundesregierung will den Mindestlohn im Laufe des neuen Jahres noch auf 12 Euro pro Stunde anheben. Der neue Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Der Verdienst darf 450 Euro im Monat aber weiterhin nicht überschreiten.
- Auch für Auszubildende gilt nun eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 585 Euro für das erste Ausbildungsjahr. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge.
Steuer und Versicherungen
- Familienbetriebe werden steuerlich entlastet: Personenhandelsgesellschaften werden seit Januar 2022 wie Kapitalgesellschaften besteuert. Durch die niedrigeren Steuersätze soll die finanzielle Liquidität des Mittelstands gestärkt werden.
- Für Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Künstlersozialabgaben sowie die Kranken- und Pflegeversicherung gibt es seit dem 01. Januar 2022 neue Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen. Bei der WKO findest Du weitere Informationen zu den Sozialbeitragsänderungen sowie die genauen Beträge für Ost und West. Auch weitere Infos zu den Umlage- und Erstattungssätzen für Insolvenzgeldumlage sowie U1 und U2 findest Du dort.
- Arbeitgeber:innen müssen seit dem Jahr 2022 neben ihrer Steuernummer auch die Steuer-Identifikationsnummern ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Dazu sind in der Meldung zur Sozialversicherung auch Angaben zum Krankenversicherungsschutz der Arbeitnehmer:innen zu machen. Dafür erhalten Arbeitgeber:innen nach der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobbers eine Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten von der Minijob-Zentrale.
- Der Grundfreibetrag für Einkommenssteuer erhöht sich auf 9.984 Euro Jahreseinkommen für Ledige. Für verheiratete Paare gilt die doppelte Summe.
- Wer ab dem Jahr 2019 eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, bekommt 15% Zuschuss vom Arbeitgeber. Seit 2022 muss dieser Zuschuss auch für Altverträge gezahlt werden.
Auch interessant für Arbeitgeber:innen: Seit dem 1. Juli 2022 wird eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) von Ärzten und Kassen direkt an die Arbeitgeber geschickt. Wie beim E-Rezept kann es allerdings sein, dass die Umsetzung in den Praxen nicht flächendeckend pünktlich startet.
Preiserhöhungen auf Verbrauchsgüter
- Tanken und Heizen mit fossilen Brennstoffen werden aufgrund der steigenden Kohlendioxid-Abgabe teurer und die Preise erhöhen sich bis 2025 jährlich. Öl und Diesel kosten zum neuen Jahr rund 1,5 Cent mehr pro Liter, bei Benzin sind es 1,4 Cent und bei Erdgas 0,1 Cent pro Kilowattstunde.
- Die Abgaben auf Strom werden turnusgemäß angepasst, da die Umlage für Erneuerbare Energien (EEG) von 6,5 Cent je Kilowattstunde auf 3,7 Cent reduziert wird. Allerdings wird der Strompreis insgesamt kaum oder allenfalls nur wenig sinken, da gleichzeitig die Beschaffungskosten der Versorger steigen.
- Die Deutsche Post hat ab dem 01. Januar 2022 das Porto erhöht: Standardbriefe kosten nun 85 statt 80 Cent und Postkarten 70 statt 60 Cent. Für BüWa sind es statt 1,90 jetzt 1,95 Euro.
Ab Jahresbeginn 2022 ist die Einweg-Plastiktüte verboten. Sogenannte “Hemdchenbeutel” an Obst-, Gemüse- und Frischetheken bleiben allerdings erlaubt, ebenso wie Mehrwegtaschen aus dickerem Kunststoff.
Rücknahmeregelung für Elektrogeräte
Supermärkte und Discounter müssen seit 01. Januar 2022 alte Elektrogeräte zurücknehmen. Kleinere Geräte mit einer Kantenlänge von weniger als 25 Zentimetern dürfen dabei zurückgegeben werden, ohne dass ein neues Gerät gekauft werden muss – bei größeren Altgeräten gilt das nicht.
Die Voraussetzung für die Rücknahme ist außerdem, dass das entsprechende Geschäft E-Geräte mehrmals im Jahr verkauft und eine Ladenfläche von mehr als 800 Quadratmetern besitzt.
Verträge und Angebote
- Für Laufzeitverträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat (statt bisher drei Monaten). Wird diese verpasst, verlängert sich die Laufzeit jedoch nicht mehr auf ein weiteres Jahr, sondern auf unbestimmte Zeit. Allerdings können die Verträge dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
- Bei Online-Vertragsabschlüssen müssen Anbieter:innen seit dem 1. Juli 2022 einen Kündigungsbutton auf ihrer Homepage platzieren.
- Für Kaufverträge, die ab Januar geschlossen werden, gilt eine neue Beweislastregel für Fehler oder Defekte: Bisher wurde innerhalb von sechs Monaten nach Kauf angenommen, dass diese schon beim Kauf vorlagen. Diese Frist wird nun auf zwölf Monate verlängert.
- Seit dem 28. Mai 2022 müssen Anbieter:innen von Telefonwerbung die ausdrückliche Einwilligung der Kunden dokumentieren und die Einwilligung fünf Jahre lang aufbewahren. Andernfalls drohen Bußgelder.
- Ebenfalls seit dem 28. Mai 2022 müssen Anbieter:innen von Kaffeefahrten bereits in der Werbung darüber informieren, wo genau die Veranstaltung stattfindet, wie der Veranstalter zu erreichen ist und welche Waren angeboten werden. Nicht mehr angeboten werden dürfen Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel und Finanzprodukte wie Versicherungen oder Bausparverträge.
Fuhrpark
- Wer in den Jahren 1953 bis 1958 geboren ist und einen Führerschein besitzt, der bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden ist, muss diesen bis spätestens zum 19. Januar 2022 gegen ein Plastikkärtchen umtauschen.
- Wer an seinem Fahrzeug eine braune TÜV- oder HU-Plakette hat, muss diese 2022 bei einer Prüfstelle in einen frischen Aufkleber in Grün umtauschen. Voraussetzung ist, dass es keine technischen Mängel gibt. Bei Neuzulassung erhalten Fahrzeuge eine orangefarbene Plakette.
- Bei Kfz-Versicherungen werden die Typklassen neu eingestuft: Für rund 7 Millionen Fahrzeuge werden die Typklassen erhöht und damit teurer, nur etwa 4,3 Millionen profitieren von einer günstigeren Einstufung.
- Die Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge wird bis Ende 2022 verlängert. Der Zuschuss für einen Kauf beträgt bis zu 9.000 Euro. Käufer:innen eines "Plug-in-Hybrid-Modells" erhalten seit dem 1. Januar nur noch staatliche Förderung, wenn das Modell eine Mindestreichweite von 60 Kilometern (vorher 40) aufweist.
- Die Steuerbegünstigung für Fahrzeuge mit Autogas (LPG) endet am 31. Dezember 2022.
Dies ist nur ein Ausschnitt der geplanten Änderungen: Auf der Website des Deutschen Bundestages findest Du weitere Neuregelungen für das Jahr 2022.