Freibleibendes Angebot

Synonym: Unverbindliches Angebot

Was bedeutet freibleibendes Angebot? Die Begriffe “freibleibend” oder auch “unverbindlich” sind sogenannte Freizeichnungsklauseln. Normalerweise ist ein Angebot nach §145 BGB rechtlich bindend, d.h. Du musst Dich an die dort beschriebenen Konditionen halten. Ein freibleibendes Angebot macht hier eine Ausnahme: Es enthält keine vertragliche Bindung und senkt damit Dein Risiko. Du kannst es also jederzeit zurückziehen und neue Konditionen festlegen. 

Kostenvoranschlag, Angebot und freibleibendes Angebot

Das freibleibende Angebot und der Kostenvoranschlag ähnelt sich insofern, als dass beide über Kosten und Konditionen informieren sollen, aber noch nicht rechtlich bindend sind.

Im Gegensatz zum regulären Angebot geht mit einem freibleibenden Angebot auch noch keine Willenserklärung einher, sprich: Wenn Deine Kundschaft positiv auf Dein freibleibendes Angebot reagiert hat, besteht noch kein Vertrag zur Ausführung. Vielmehr liegt die Reaktionspflicht nun bei Dir: Du musst quasi das Angebot Deiner Kundschaft zur Auftragsübernahme annehmen, damit der Vertrag zustande kommen kann.

Was unterscheidet Kostenvoranschlag & Angebot?

Wesentliche und unwesentliche Überschreitung

Übersteigen die Kosten den genannten Preis erheblich, so musst Du als Unternehmer:in Deine Auftraggeber:innen auf jeden Fall informieren. Diese haben dann z.B. auch die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. 

Allerdings definiert der Gesetzgeber den Begriff „wesentlich“ nicht in Zahlen: Nimmt man entsprechende Gerichtsurteile als Grundlage, so gelten Abweichungen von 15–20% als unwesentlich. D.h. bei einer Abweichung, die in diesem Bereich liegt, kannst Du ohne Voranmeldung die tatsächlichen Kosten abrechnen.  

Wann ist ein freibleibendes Angebot sinnvoll?

Ein unverbindliches Angebot ist für Unternehmer:innen immer dann zu empfehlen, wenn sich an den Kalkulationskosten mit großer Wahrscheinlichkeit noch etwas ändern kann – d.h. wenn die Rahmenbedingungen, unter den Du den Auftrag durchführen kannst, noch nicht sicher sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn die betreffenden Einkaufspreise für benötigtes Material gerade stark schwanken oder wenn Du noch nicht weißt, zu welchem Endpreis Du ein Erzeugnis abgeben kannst:

  • Als Gartenbauerin sollst Du für Familie Holzig einen Gartenzaun bauen. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten und gesteigerter Nachfrage steigen die Preise für die gewünschten Kieferlatten aber beinahe wöchentlich. Du erstellst also ein Angebot mit Freizeichnungsklausel, um Dich beim Materialpreis nicht festlegen zu müssen.
  • Als Landwirt baust Du Rote Beete an und erhältst im Frühjahr eine Anfrage für eine große Abnahmemenge von einem Hofladen: Allerdings weißt Du zu diesem Zeitpunkt noch nicht, wie die herbstliche Ernte in Menge und Qualität ausfallen wird, und erstellst daher ein freibleibendes Angebot.
  • Als Gastronom möchtest Du für das Menü einer Hochzeitsgesellschaft ebendiese Rote Beete verwenden. Da der Verkaufspreis jedoch u.a. von der Erntemenge abhängt, erstellst mithilfe Deiner Kalkulationsmethoden in der Gastronomie ein freibleibendes Angebot.
  • Als selbstständige Schneiderin bietest Du in Deinem Online-Shop Wintermäntel an, die sich Deine Kundinnen nach ihren Wünschen zusammenstellen können. Aus Kapazitätsgründen kannst Du jedoch maximal 20 Aufträge annehmen und erstellst daher freibleibende Angebote mit einer zeitlichen Befristung.

Wie erstelle ich ein freibleibendes Angebot?

Ein Angebot gehört zu den Geschäftsbriefen wie in §125a HGB beschrieben. Auch wenn ein unverbindliches Angebot mit Freizeichnungsklausel keine rechtliche Bindung hat, musst Du bei der Angebotserstellung daher trotzdem auf bestimmte Dinge achten. Dazu gehört, dass bestimmte Pflichtangaben enthalten sein müssen:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten Deines Unternehmens
  • falls vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Anschrift des/der Angebotsempfänger:in
  • Beschreibung der Ware oder Dienstleistung
  • Genaue Angabe der Menge
  • Preisangabe 
  • ggf. Kosten für Fracht und Verpackung
  • Gültigkeit des Angebots
  • Datum der Angebotserstellung
  • Zahlungsbedingungen und Lieferzeiten

Formulierungen für Freizeichnungsklauseln

Ein freibleibendes Angebot muss eindeutig als solches gekennzeichnet sein. Die Freizeichnungsklausel lässt sich in verschiedenen Situationen verwenden. Die Einschränkungen können etwa Folgende sein:

  • freibleibendes Angebot mit zeitlicher Begrenzung 
  • freibleibendes Angebot mit mengenmäßiger Beschränkung
  • freibleibendes Angebot mit preislicher Beschränkung
Formulierungen für Freizeichnungsklauseln

* Bei der Einschränkung “Solange der Vorrat reicht” musst Du darauf achten, dass Deine Lagerbestände angemessen sind (gesetzlich vorgeschrieben sind ausreichende Vorräte für 2 Tage). Andernfalls kann Dein Angebot im Streitfalls als sogenanntes “Lockvogelangebot” eingestuft werden und Du machst Dich strafbar wegen unlauteren Wettbewerbs. 

So kannst Du ein freibleibendes Angebot annehmen und ablehnen

Ein freibleibendes Angebot ist rechtlich nicht bindend – doch das heißt nicht, dass ein solches Angebot rechtlich ohne Folgen ist: 

  • Gibst Du ein unverbindliches Angebot ab, so erwartest Du von Deiner potenziellen Kundschaft ein Gegenangebot
  • Stimmt der potenzielle Kunde bzw. die Kundin Deinem freibleibenden Angebot zu, liegt die Reaktionspflicht bei Dir: Reagierst Du nicht auf die Antwort des Kunden, so gilt dies rechtlich als Zustimmung und der Vertrag kommt zustande ( „stillschweigenden Willenserklärung“).
  • Um abzulehnen, musst Du aktiv reagieren: Da es sich aber um ein freibleibendes Angebot handelt, musst Du das erstellte Angebot nicht wie beschrieben erfüllen. Aber Du musst den potenziellen Kunden dennoch schriftlich informieren, dass es Dir nicht möglich ist, den Auftrag anzunehmen. Eine Begründung ist dafür nicht nötig – eine Erklärung macht sich jedoch gut, um eine gute Geschäftsbeziehung zu erhalten.

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