Gastgewerbeberechtigung

Was ist die Gastgewerbeberechtigung? Um in Österreich ein Gastgewerbe zu eröffnen, musst Du es bei der zuständigen Gewerbebehörde anmelden. Damit die Berechtigung vergeben wird, sind bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen zu erfüllen. Wir erklären Dir, auf was Du achten und welche Anforderungen Du erfüllen musst.

Was sind die Voraussetzungen für die Gastgewerbeberechtigung?

Bei den Voraussetzungen wird zwischen den Anforderungen an Deine Person und den sachlichen Anforderungen an Deinen Betriebsstandort und die Betriebsanlage unterschieden.

Persönliche Voraussetzungen

Um ein Gastgewerbe ausüben zu können, benötigst Du

  • die Eigenberechtigung (grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben)
  • die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU-/EWR-Landes oder eine Gleichstellung
  • einen Befähigungsnachweis (bestimmte Schulabschlüsse mit 12-wöchigem Praktikum oder abgelegte Prüfung bei den Meisterprüfungsstellen oder mit Bescheid erteilte Nachsicht).

Außerdem dürfen keine Ausschlussgründe wie Verurteilungen zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe, Finanzvergehen, Nichteröffnung eines Konkursverfahrens mangels Vermögen oder ungetilgte Verurteilungen nach Suchtmittelgesetz. 

Sachliche Voraussetzungen

Wenn die Behörde Deinen Betriebsstandort prüft, achtet sie besonders auf

  • Sicherheit und Gesundheit der Gäste
  • Einhaltung der Hygienevorschriften
  • Geruchs- und Geräuschemissionen.

Letzteres beeinflusst auch die Betriebsanlagengenehmigung: Hier müssen alle Anlagen (Gebäude, Räume, Freiflächen, Geräte) genehmigt werden, von denen Auswirkungen auf Nachbarschaft oder Umwelt ausgehen könnten (zum Beispiel in Form von Lärm, Rauch, Staub oder Erschütterungen). Die Betriebsanlagengenehmigung muss zwar bei der Gewerbeanmeldung noch nicht vorliegen, aber ohne positiven Bescheid darfst Du den Betrieb nicht aufnehmen. Um Dir teure Umbaumaßnahmen zu ersparen, solltest Du also bereits in der Planungsphase auf die vorgeschriebenen Rahmenbestimmungen achten.

Wichtig: Neben den gewerblichen Voraussetzungen können sich zusätzlich besondere Auflagen ergeben – dazu können etwa Flächenwidmung (d. h. vorbestimmte Nutzung eines Grundstücks), Bauordnung, Naturschutzgesetze und Denkmalschutzbestimmungen gehören.

Wenn Du dagegen einen Betrieb übernimmst und eine bereits genehmigte Anlage wie gehabt weiter betreibst, brauchst Du keine neue Betriebsanlagengenehmigung. Einen neuen Antrag musst Du allerdings für Änderungen und Erweiterungen stellen.

Unser Tipp: Solltest Du Dich in ein bestehendes Geschäftslokal einmieten, verlange vor Abschluss des Vertrags immer die Vorlage der Betriebsanlagengenehmigung von Deinem Vermieter. So vermeidest Du böse (und möglicherweise kostenintensive) Überraschungen.

Auch gut zu wissen: Falls Du nicht genug Eigenkapital für die erfolgreiche Gründung aufbringen kannst, kann ein Gründerkredit helfen.

Wo beantrage ich die Gastgewerbeberechtigung?

Die Gewerbeanmeldung nimmst Du bei der zuständigen Gewerbebehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) vor. Die zuständige Behörde für Deinen Betriebsstandort kannst Du über den Behördenfinder ermitteln.

Wenn Du bei der Anmeldung alle Voraussetzungen erfüllst, kannst Du den Betrieb sofort aufnehmen und erhältst von der Behörde einen Auszug aus dem Gewerberegister.

Was kostet die Gastgewerbeberechtigung?

Kosten entstehen nur für die Befähigungsprüfung im Gastgewerbe. Diese liegen für die schriftliche Prüfung (Modul 1) und für die mündliche Prüfung (Modul 2) bei insgesamt etwa 400 Euro. 

Wer braucht keine Gastgewerbeberechtigung?

Keine Gastgewerbeberechtigung ist nötig für 

  • Betrieb einer Buschenschenke (mit vorgeschriebenem Angebot)
  • Privatzimmervermietung mit bis zu 10 Betten als häusliche Nebenbeschäftigung ohne Angestellte (nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstands)

Ohne Befähigungsnachweis, aber mit Anmeldung (wichtig!) kannst Du die sogenannten freien Gewerbe betreiben. Dazu gehören zum Beispiel:

  • einfach ausgestattete Betriebe (Schutzhütten), die in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend liegen und Speisen jeder Art sowie Getränke in unverschlossenen Gefäßen an Bergsteiger und Bergwanderer servieren.
  • Betriebe mit max. acht Plätzen, welche Speisen in einfacher Art, nicht-alkoholische Getränken und Bier in handelsüblichen, verschlossenen Gefäßen servieren.
  • Ausschank von nicht-alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen durch Automaten.

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