I) Aufgaben und Befugnisse des Partners
(1) Der Partner hat die Aufgabe, selbständig Kunden an ready2order zu vermitteln und gegebenenfalls Einrichtungen und Einschulungen zu übernehmen.
(2) Der Partner darf ready2order nicht rechtsgeschäftlich vertreten, insbesondere keine Geschäftsabschlüsse für ready2order tätigen und ist nicht zum Inkasso berechtigt. Der Partner ist vielmehr ermächtigt, eine Bestellung (z.B. ein ausgefülltes Bestellformular) entgegenzunehmen und an ready2order weiterzuleiten.
(3) Softwarelizenzverträge werden stets zwischen ready2order und den Kunden direkt geschlossen. Entgelte für Softwarelizenzverträge werden von ready2order direkt an den Kunden verrechnet.
(4) Hinsichtlich der Produkte der ready2order kann der Partner nur als Vermittler für ready2order auftreten. Der Partner ist verpflichtet, die Produkte von ready2order entsprechend der Hardware-Kompatibilitätsliste zu empfehlen oder etwaige Abweichungen davon mit ready2order vorab abzustimmen.
(5) Entgelte für Dienstleistungen (z.B. Einrichtungen, Einschulungen) verrechnet der Partner stets direkt mit den Kunden. Die Höhe dieser Entgelte kann der Partner selbst festlegen. Er verpflichtet sich jedoch, keine marktunüblichen Preise zu verrechnen.
II) Pflichten des Partners
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird sich der Partner nach besten Kräften für den Vertrieb von ready2order einsetzen sowie die Interessen von ready2order mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers vertreten.
(2) Der Partner ist insbesondere verpflichtet, Anfragen zu besorgen, Kontakte zu pflegen, ready2order bei der Vertragsabwicklung behilflich zu sein und ready2order alle für den Verkauf erforderlichen Informationen zu geben, insbesondere ready2order von jedem Auftragseingang unverzüglich Mitteilung zu machen; der Partner führt selbst eine Kundenkartei und wird diese stets auf aktuellem Stand halten. Dabei werden Neukunden besonders gekennzeichnet. Der Partner wird ready2order auch darüber informieren, weshalb die Vermittlung eines Abschlusses gescheitert ist.
(3) Der Partner verpflichtet sich, sich laufend fortzubilden und sich über Updates oder sonstige Neuerungen zu informieren. ready2order wird dem Partner Informationen diesbezüglich regelmäßig zukommen lassen. Um die Beratungs- und Schulungsqualität des Partners sicherzustellen, steht es ready2order offen, qualitative Kontrollen (Tests) und Schulungen der Mitarbeiter des Partners durchzuführen. Der Partner wird dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeiter an solchen Schulungen teilnehmen.
(4) Für ready2order steht die Kundenzufriedenheit an oberster Stelle. Der Partner wird sich nach besten Kräften bemühen, stets für Kunden eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen. Der Partner hat sicherzustellen, dass ready2order eine für die Anforderungen des Kunden geeignete Software darstellt. Im Zweifel hat der Partner die Anforderungen des Kunden mit ready2order abzustimmen.
(5) Dem Partner steht es frei, den Service vor Ort gegen eine Vergütung anzubieten. Der telefonische Support und die Ferneinrichtung via Premium-Servicepaket kann vom Kunden auch durch ready2order in Anspruch genommen werden.
(6) Der Partner stimmt den Nutzungsbedingungen von ready2order zu und verpflichtet sich, diese den Kunden zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde muss selbst den Nutzungsbestimmungen beim Kauf zustimmen. Der Partner hat keine Befugnis, eine wirksame Erklärung für den Kunden abzugeben und hält ready2order bei Verletzung dieser Vertragsbestimmung schad- und klaglos.
(7) Der Partner ist verpflichtet, auftretende Fehler und Störungen der Software umgehend an ready2order zu melden und eine genaue Störungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen.
(8) Bei Reklamationen von Kunden ist der Partner verpflichtet, diesen in angemessener Zeit nachzugehen und ready2order darüber unverzüglich schriftlich per E-Mail Bericht zu erstatten.
(9) Der Partner wird laufend mit ready2order im Austausch bleiben, hier wird ein regelmäßiger Austausch alle vier Wochen empfohlen, um beidseitige Neuigkeiten, Informationen und Marktentwicklungen zu besprechen.
III) Wettbewerb
Der Partner hat ready2order offenzulegen, wenn er direkt oder indirekt für einen Wettbewerber der ready2order für Konkurrenzprodukte tätig ist (z.B. als Partner, Vertragshändler, Makler oder Kommissionär).
IV) Pflichten von ready2order
(1) ready2order unterstützt den Partner, indem sie ihn über die angebotenen Produkte ständig informiert hält und ihm rechtzeitig bevorstehende Preis- oder Produktänderungen mitteilt. ready2order obliegt eine Informationspflicht, wenn sie Aufträge nur in begrenztem Umfang annehmen kann oder sich wesentliche Rahmenbedingungen bei ready2order selbst ändern, die Einfluss auf die Tätigkeit des Partners haben könnten.
(2) ready2order ist darüber hinaus verpflichtet, dem Partner alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, insbesondere einschlägiges Werbematerial, Preislisten und die jeweils geltenden Verkaufs- und Lieferbedingungen auf Anfrage jederzeit zur Verfügung zu stellen.
(3) Werbematerial und sonstige Gegenstände, die ready2order dem Partner zur Unterstützung seiner Tätigkeit aushändigt, bleiben im Eigentum von ready2order. Sie sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich zurückzugeben, soweit sie vom Partner nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden.
(4) ready2order wird den Partner ferner über die Annahme oder Ablehnung eines Auftrages unterrichten. Dies gilt auch, wenn die ready2order den vermittelten Auftrag nur teilweise annimmt.
V) Sonstige Akquisitionskosten
Sämtliche durch Kundenakquisition entstehende Kosten trägt der Partner. Dies gilt insbesondere für etwaige Anzeigenwerbung, Ankauf von Adressen etc.
VI) Provision
(1) Der Partner erhält von ready2order als Gegenleistung für die von ihm in diesem Vertrag übernommenen Pflichten eine einmalige Provision. Provisionen erhält der Partner nur für die von ready2order während der Vertragsdauer mit Kunden abgeschlossenen Verträge.
(2) Der Partner erhält eine Provision gemäß dem unterschriebenen Vertriebspartnervertrag. Alle Provisionsvereinbarungen werden schriftlich festgelegt. Provisionen auf neue Produkte oder Provisionen aufgrund von Preisänderungen werden von ready2order nach Ermessen festgelegt.
(3) Der Anspruch des Partners auf Zahlung der Provision entsteht erst, sobald und soweit der Kunde das Entgelt für das provisionspflichtige Geschäft vollständig entrichtet hat. Bei Einzug, Kreditkartenzahlung etc. gilt das Entgelt als entrichtet, sobald ready2order über den Zahlbetrag endgültig frei verfügen kann.
(4) Steht fest, dass ein Kunde ganz oder teilweise nicht zahlt, so entfällt der Anspruch des Partners auf Provision. Hat der Partner für ein solches Geschäft bereits eine Provision erhalten, wird diese von ready2order mit der nächsten Provisionsabrechnung verrechnet.
(5) Die Auszahlung der Provision erfolgt quartalsweise im Nachhinein. Der Partner hat spätestens bis zum 15. des nach Ende des Quartals folgenden Monats (15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Jänner) eine Aufstellung über die im entsprechend vorangegangenen en Quartal entstandenen Ansprüche auf Provision schriftlich per Mail an [email protected] zu übermitteln. Dies bildet die Basis für die Rechnungsstellung durch ready2order.
(6) ready2order hat spätestens bis zum Letzten des nach Ende des Quartals folgenden Monats (30. April, 31. Juli, 31. Oktober, 31. Jänner) eine Abrechnung über die im entsprechend vorangegangenen Quartal entstandenen Ansprüche auf Provision zu übermitteln. Mit der Abrechnung werden die Ansprüche fällig. Der Partner hat die Aufstellung unverzüglich zu prüfen und etwaige Einwände spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt schriftlich gegenüber ready2order geltend zu machen. Trotz Versäumung dieser Frist bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf Mehrzahlung oder Rückerstattung von zu viel gezahlter Provision vorbehalten. Der Partner stimmt der Zahlung im Gutschriftverfahren zu.
(7) Für vom Partner vor Beendigung des Vertrages vermittelte, aber erst nach Ende des Vertrages zu verprovisionierende Geschäfte bleibt der Provisionsanspruch des Partners unberührt.
(8) Für die Auszahlung der Provision hat der Partner seine Unternehmensdaten sowie die Bankverbindung (IBAN) ready2order mitzuteilen.
VII) Leadweitergabe von ready2order an den Partner
(1) Sollten Interessenten (Leads) eine Vor-Ort-Beratung oder Installation wünschen, wird ready2order (soweit dies im Einzugsgebiet des Partners liegt) diese gegebenenfalls an den Partner weitergeben.
(2) Dem Partner steht es frei, mit diesem Lead in Kontakt zu treten und einen Abschluss herbeizuführen. Der Partner verpflichtet sich, ready2order zu informieren, ob er sich diesem Lead annimmt und ready2order ist über den Fortschritt am Laufenden zu halten.
(3) Bei den von ready2order an den Partner vermittelten Leads steht es ready2order offen, eine reduzierte oder keine Provision auszuzahlen. Dienstleistungen und Hardware kann der Partner analog dem Standardszenario (Vermittlung von Kunden an ready2order) anbieten.
VIII) Dauer des Vertrages/Beendigung
(1) Dieser Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Beide Vertragsparteien können diesen Vertrag im ersten Vertragsjahr jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich kündigen. Nach dem ersten Vertragsjahr verlängert sich die Kündigungsfrist mit jedem Jahr um ein Monat (maximal sechs Monate).
(3) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unbenommen. Dabei ist ready2order zur fristlosen Kündigung insbesondere berechtigt, wenn
(4) Die Kündigung dieses Vertrages, gleichgültig ob ordentlich oder außerordentlich, bedarf der Schriftform, wobei die Übermittlung per E-Mail ausreicht.
IX) Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien werden den Inhalt dieses Vertrags vertraulich behandeln. Der Partner wird über alle ihm im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge von ready2order sowie deren Produkte betreffend absolutes Stillschweigen bewahren, insbesondere über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Der Partner wird ferner alle ihm von ready2order im Rahmen dieser Zusammenarbeit zugegangen bzw. bekannt gewordenen Unterlagen / Informationen / Daten, die als vertraulich gekennzeichnet sind bzw. nach Treu und Glauben als vertraulich anzusehen sind und/oder dem Urheberschutz unterliegen, vertraulich behandeln, sie nicht unbefugten Dritten zugänglich machen und sie ausschließlich zu dem mit dieser Vereinbarung verfolgten Geschäftszweck verwenden. Dies gilt während und nach Beendigung dieses Vertrages. Dies gilt insbesondere auch für Provisionen, Preise und sonstige Bezugskonditionen.
(2) ready2order ist berechtigt, Inhalte der Vereinbarung sowie sonstigen Unterlagen / Informationen / Daten des Vertriebspartners im Rahmen der Geschäftsbeziehung an externe Unternehmen weiterzugeben, sofern dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
(3) Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter sowie eingesetzte externe Dienstleister entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
X) Haftung
ready2order haftet gegenüber dem Partner für Schäden außerhalb des Produkthaftungsgesetzes nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. ready2order haftet nicht für entgangenen Gewinn, für Folgeschäden, für reine Vermögensschäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Partner.
XI) Nachvertragliche Pflichten des Partners
(1) Nach Beendigung dieses Vertrages, gleichgültig aus welchem Grunde, hat der Partner alle ihm von ready2order zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie alle sonstigen den Vertrieb der Produkte betreffenden Unterlagen einschließlich Kundendaten unaufgefordert an ready2order herauszugeben.
(2) Der Partner hat mit dem Datum der Wirksamkeit der Kündigung des Vertrages jeden auf eine fortgesetzte Handelsvertretung für ready2order hindeutenden Anschein zu vermeiden.
(3) Der Partner ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge die ready2order betreffend sowie deren Produkte, absolutes Stillschweigen zu bewahren, insbesondere über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie diese weder für sich selbst noch für Dritte zu nutzen, gleichgültig, ob direkt oder indirekt, entgeltlich oder unentgeltlich.
XII) Verjährung / Abtretung von Ansprüchen
(1) Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach zwölf Monaten ab Vertragsbeendigung.
(2) Der Partner kann Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis nur mit schriftlicher Zustimmung von ready2order abtreten.
XIII) Änderungen
(1) Aufgrund von Änderungen der technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen behält sich ready2order das Recht vor, das Vertriebspartnerprogramm anzupassen. Der Partner wird via E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse über die Änderung informiert.
(2) Sofern die Änderung des Vertriebspartnerprogrammes zum Nachteil des Partners erfolgt, hat er ein Widerspruchsrecht. Dieses ist binnen eines Monats ab Zugang der Information gemäß Abs 1 via E-Mail an [email protected] wahrzunehmen. Die Frist ist gewahrt, sofern der Widerspruch innerhalb der genannten Frist bei ready2order eingeht. Mangels Widerspruchs des Partners gelten die Änderungen als genehmigt und der Vertrag wird unter Zugrundelegung des neuen Vertriebspartnerprogrammes fortgesetzt. Auf das Widerspruchsrecht wird der Partner ausdrücklich in der Information gemäß Abs 1 hingewiesen.
(3) Sollte der Partner wirksam gemäß Abs 2 gegen eine Änderung des Vertriebspartnervertrages widersprochen haben, besteht der Vertrag mit ready2order unverändert fort. Es kommt ready2order in diesem Fall jedoch ein Sonderkündigungsrecht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu, wenn das Festhalten an dem Vertrag für ready2order technisch, wirtschaftlich oder rechtlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dieses Kündigungsrecht ist binnen eines Monats via E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Partners wahrzunehmen.
XIV) Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(2) Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen.
(3) Der Anwendungsbereich dieses Vertrags beschränkt sich auf Österreich und Deutschland. Vermittlungen von Kunden außerhalb von Österreich und Deutschland sind ready2order vorab in Kenntnis zu bringen.
(4) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage dieses Vertrages unterliegen dem österreichischen Recht mit Ausschluss seiner Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(5) Als Erfüllungsort für diesen Vertrag gilt Wien. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart.