Diese Allgemeinen Bestimmungen zum ready2order Tippgeberprogramm (idF "Tippgeber-AGB") ergänzen einen Tippgebervertrag zwischen dem Tippgeber und ready2order (Tippgeber-AGB zusammen mit dem Tippgebervertrag "Gesamt-Vertrag"). Das Tippgeberprogramm dient dazu, Neukunden an ready2order zu vermitteln. Neukunde ist ein solcher, der aufgrund der Vermittlung des Tippgebers erstmalig Produkte und Dienstleistungen von ready2order nutzt und ready2order zuvor noch keine Kontaktdaten von diesem Kunden hatte ("Neukunde"). Kunden, die eine aufrechte Vertragsbeziehung mit ready2order haben, werden "Kunden" genannt. Jeder Neukunde ist somit auch ein Kunde.
(1) Der Tippgeber muss ein Unternehmer mit eindeutiger USt-ID oder Steuernummer sein. Beide Vertragsparteien handeln eigenständig und unabhängig voneinander. Dieser Gesamt-Vertrag begründet keine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den Vertragsparteien. Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten und Risiken und ist allein für ihre Handlungen und Unterlassungen verantwortlich.
(2) Der Tippgeber darf ready2order nicht rechtsgeschäftlich vertreten, insbesondere keine Geschäftsabschlüsse für ready2order tätigen und ist nicht zum Inkasso berechtigt. Der Tippgeber ist auch nicht exklusiv für ein bestimmtes Gebiet eingesetzt und hat somit auch kein Vertragsgebiet.
(3) Lizenzverträge werden stets zwischen ready2order und den Kunden direkt geschlossen. Entgelte für Lizenzverträge werden von ready2order direkt an den Kunden verrechnet.
(4) Hinsichtlich Produkte von ready2order kann der Tippgeber grundsätzlich nur als Vermittler für ready2order auftreten. Wenn der Tippgeber dem Kunden eine andere als eine Hardware von ready2order empfiehlt, muss der Tippgeber dies mit ready2order vorweg abstimmen.
(5) Der Tippgeber führt selbst eine Kundenkartei und wird diese stets auf aktuellem Stand halten. Der Tippgeber wird ready2order auch unverzüglich über eine erfolgreiche Vermittlung informieren und auf Nachfrage Beweise hierfür vorlegen oder Gründe des Scheiterns der Vermittlung nennen.
(6) Der Kunde muss selbst den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ready2order ("Kunden-AGB") in der aktuellsten Fassung beim Kauf zustimmen. Der Tippgeber hat keine Befugnis, eine wirksame Erklärung für den Kunden abzugeben und hält ready2order bei Verletzung dieser Vertragsbestimmung schad- und klaglos.
(7) Sämtliche durch Kundenakquisition entstehende Kosten trägt der Tippgeber. Dies gilt insbesondere für etwaige Anzeigenwerbung, Ankauf von Adressen, Fahrtkosten etc.
Der Tippgeber hat ready2order unverzüglich offenzulegen, wenn er direkt oder indirekt für einen Mitbewerber von ready2order tätig ist (z.B. als Tippgeber, Vertragshändler, Makler oder Kommissionär).
(1) ready2order unterstützt den Tippgeber, solange der Tippgeber aktiv ist und regelmäßig Neukunden vermittelt, indem ready2order ihn über die angebotenen Produkte ständig informiert hält und ihm rechtzeitig bevorstehende Preis- oder Produktänderungen mitteilt.
(2) ready2order ist verpflichtet, dem Tippgeber alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen auf Anfrage in digitaler Form zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen nicht online verfügbar sind.
(3) Werbematerial und sonstige Gegenstände, die ready2order dem Tippgeber gegebenenfalls zur Unterstützung seiner Tätigkeit aushändigt, bleiben im Eigentum von ready2order. Sie sind nach Beendigung des Gesamt-Vertrags unverzüglich zurückzugeben, soweit sie vom Tippgeber nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden.
(1) Der Tippgeber erhält eine einmalige Provision für die Vermittlung eines Neukundens gemäß Tippgebervertrag.
(2) Alle Provisionsvereinbarungen werden schriftlich festgelegt, wobei die Unterschrift mit einem Tool für elektronische Signaturen (z.B. DocuSign) ausreicht. Provisionen auf neue Produkte werden von ready2order nach eigenem Ermessen festgelegt.
(3) Der Anspruch des Tippgebers auf Zahlung der Provision entsteht erst, sobald der Neukunde das Entgelt für das provisionstaugliche Geschäft vollständig bezahlt hat. Bei SEPA-Lastschrift und Kreditkartenzahlung gilt das Entgelt als bezahlt, sobald ready2order über den Zahlbetrag endgültig frei verfügen kann. Sollte das provisionstaugliche Geschäft mit Erfolg angefochten, rückwirkend aufgelöst werden oder führt der Neukunde auf sonstige Weise eine Rückzahlung der Zahlung für ein provisionstaugliches Geschäft (z.B. Widerruf bei SEPA-Lastschrift) herbei, so erlischt auch der Provisionsanspruch und die Provision wird nicht ausbezahlt bzw. von ready2order zurückverlangt, sofern sie bereits ausgezahlt wurde.
(4) Die Auszahlung und Abrechnung der Provision erfolgt quartalsweise oder - nach Wahl von ready2order monatlich - im Nachhinein ("Abrechnungsperiode"). ready2order hat spätestens bis zum 15. des Monats nach Ende der Abrechnungsperiode eine Aufstellung über die in der Abrechnungsperiode entstandenen Ansprüche auf Provision an die E-Mail-Adresse des Tippgebers zu übermitteln ("Reporting").
(5) Der Tippgeber hat dieses Reporting unverzüglich zu prüfen und entweder binnen 14 Tagen ab Erhalt (i) das Reporting per E-Mail zu beanstanden oder (ii) eine Rechnung mit der Provision, die im Reporting ausgewiesen ist, per E-Mail zu stellen. ready2order steht es frei, diesen Prozess durch bloße Bekanntgabe eines neuen Prozesses zu ändern.
(6) ready2order wird die Rechnung binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt bezahlen oder bei Beanstandungen zum Reporting in angemessener Zeit melden, um die Diskrepanz aufzuklären. Trotz Zahlung bleiben etwaige Ansprüche auf Rückzahlung zu viel bezahlter Provision unberührt.
(7) Für die Auszahlung der Provision hat der Tippgeber seine Unternehmensdaten sowie die Bankverbindung (IBAN) ready2order mitzuteilen und jegliche Änderungen ready2order unverzüglich bekanntzugeben.
(1) Dieser Gesamt-Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, diesen Gesamt-Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
(3) Die Kündigung dieses Gesamt-Vertrages, gleichgültig, ob ordentlich oder außerordentlich, bedarf der Textform, wobei hier die Übermittlung einer dahingehenden eindeutigen Erklärung per E-Mail ausreicht.
(1) Die Vertragsparteien werden den Inhalt dieses Gesamt-Vertrags (insbesondere die Höhe der Provision) vertraulich behandeln. Der Tippgeber wird über alle ihm im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge von ready2order sowie deren Produkte betreffend absolutes Stillschweigen bewahren, insbesondere über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Der Tippgeber wird ferner alle ihm von ready2order im Rahmen dieser Zusammenarbeit zugegangen bzw. bekannt gewordenen Unterlagen / Informationen / Daten, die als vertraulich gekennzeichnet sind bzw. nach Treu und Glauben als vertraulich anzusehen sind und/oder dem Urheberschutz unterliegen, vertraulich behandeln, sie nicht unbefugten Dritten zugänglich machen und sie ausschließlich zu dem mit diesem Gesamt-Vertrag verfolgten Geschäftszweck verwenden. Dies gilt während und nach Beendigung dieses Gesamt-Vertrages. Dies gilt insbesondere auch für Provisionen, Preise und sonstige Bezugskonditionen.
(2) ready2order ist berechtigt, Inhalte des Gesamt-Vertrags sowie sonstige Unterlagen / Informationen / Daten des Tippgebers im Rahmen der Geschäftsbeziehung an externe Unternehmen weiterzugeben, sofern dies zur Durchführung des Gesamt-Vertrages oder für Reporting erforderlich ist.
(3) Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter sowie eingesetzte externe Dienstleister entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
ready2order haftet gegenüber dem Tippgeber für Schäden außerhalb des Produkthaftungsgesetzes nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet ready2order nicht. Die Haftung von ready2order ist zudem auf die Kosten der Behebung des unmittelbaren Schadens begrenzt, sofern der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde.
(1) Nach Beendigung dieses Gesamt-Vertrages, gleichgültig aus welchem Grund, hat der Tippgeber alle ihm von ready2order zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie alle sonstigen den Vertrieb der Produkte betreffenden Unterlagen einschließlich Kundendaten unaufgefordert an ready2order herauszugeben.
(2) Der Tippgeber hat mit dem Datum der Wirksamkeit der Kündigung des Gesamt-Vertrages jeden auf eine fortgesetzte Zusammenarbeit mit ready2order hindeutenden Anschein zu vermeiden.
(3) Der Tippgeber darf vermittelte Neukunden selbst nach Vertragsbeendigung nicht abwerben.
(4) Die Beendigung dieses Vertrages – gleich aus welchem Grund – lässt solche Bestimmungen unberührt, die ihrer Natur nach auch nach Vertragsende gelten sollen. Dies gilt insbesondere für Regelungen über Geheimhaltung, Haftung, Abwerbungsverbote, Gerichtsstandsvereinbarungen sowie Rechte und Pflichten, die auf eine Abwicklung des Gesamt-Vertrages gerichtet sind.
(1) Ein Anspruch auf Provision verjährt spätestens 12 Monate nach Anspruchsbegründung.
(2) Alle sonstigen Ansprüche des Tippgebers aus diesem Gesamt-Vertrag verjähren spätestens nach zwölf Monaten ab Vertragsbeendigung.
(3) Der Tippgeber kann Ansprüche aus diesem Gesamt-Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von ready2order abtreten.
(1) Aufgrund von Änderungen der technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen behält sich ready2order das Recht vor, den Gesamt-Vertrag anzupassen. Der Tippgeber wird via E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse über die Änderung informiert ("Änderungsmitteilung").
(2) Sofern die Änderung des Gesamt-Vertrags zum Nachteil des Tippgebers erfolgt, hat er soweit gesetzlich zwingend erforderlich ein Widerspruchsrecht. Dieses ist binnen eines Monats ab Zugang der Änderungsmitteilung via E-Mail an [email protected] wahrzunehmen. Die Frist ist gewahrt, sofern der Widerspruch innerhalb der genannten Frist bei ready2order eingeht. Mangels Widerspruchs des Tippgebers gelten die Änderungen als genehmigt und der Gesamt-Vertrag wird unter Zugrundelegung der neuen Regelungen fortgesetzt. Auf das Widerspruchsrecht wird der Tippgeber ausdrücklich in der Änderungsmitteilung hingewiesen.
(3) Sollte der Tippgeber wirksam gegen eine Änderung des Gesamt-Vertrages widersprochen haben, besteht der Gesamt-Vertrag mit ready2order unverändert fort.
(1) Nebenabreden zu diesem Gesamt-Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen be- dürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Die Unterschrift mit einem Tool für elektronische Signaturen (z.B. DocuSign) erfüllt dieses Schriftformerfordernis.
(2) Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Gesamt-Vertrages gilt eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung als vereinbart.
(3) Der Anwendungsbereich dieses Gesamt-Vertrags beschränkt sich auf Deutschland, Österreich und die Schweiz. Vermittlungstätigkeiten bezüglich Kunden außerhalb dieses Anwendungsbereichs bedürfen der vorangehenden Genehmigung durch ready2order.
(4) Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien aus diesem Gesamt-Vertrag unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Die Unklarheitenregel gemäß § 915 ABGB soll nicht zur Anwendung kommen.
(5) Als Erfüllungsort für diesen Gesamt-Vertrag gilt Wien.
(6) Dokumente, Erklärungen, Nachrichten, Vereinbarungen und Offenlegungen in Verbindung mit diesem Gesamt-Vertrag (insb. Rechnungen, Gutschriften, Zahlungserinnerungen, Kündigungen und Reportings), die an die vom Tippgeber zuletzt angegebene E-Mail-Adresse übermittelt wurden, gelten als rechtswirksam zugestellt.
(7) Erklärungen von ready2order gelten als zugegangen, sobald der Tippgeber diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen oder zur Kenntnis nehmen konnte. Nicht eingeschriebene Post von ready2order an den Tippgeber gilt spätestens am vierten Werktag nach Aufgabe als zugegangen.
(8) Der Tippgeber ist verpflichtet, ready2order umgehend über Änderungen seiner Unternehmensdaten oder seiner Bankverbindung zu informieren.