Motiviertes und qualifiziertes Personal ist der Schlüssel zum Erfolg – doch manchmal stellt sich eine Einstellung als Fehlentscheidung heraus oder Dein Unternehmen entwickelt sich anders als gedacht. Idealerweise sollte daher Feedback zu Deiner Unternehmenskultur gehören, um Deine Mitarbeiter:innen zu motivieren und auf Erfolgskurs zu halten.
Wenn der Ernstfall jedoch aus gegebenen Gründen nicht zu vermeiden ist, solltest Du alles richtig machen: Wir erklären, worauf Du bei außerordentlichen wie ordentlichen Kündigungen achten musst und geben Tipps zum Kündigungsgespräch.
“Du bist gefeuert!!” – einmal brüllen und tschüss? So einfach geht es nur im Film. Tatsächlich gibt es einige Grundvoraussetzungen nach §623 BGB, die zu beachten sind:
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Kündigung laut §125 BGB formnichtig und somit unwirksam. Daher erklären wir nachfolgenden noch einmal im Detail, worauf Du achten musst.
Bevor die Kündigung bei dem/der Mitarbeiter:in ankommt, musst Du laut §102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zwingend den Betriebsrat informieren (wenn vorhanden): Bereite Dich hier gut vor, denn hier werden Gründe und Umstände der Kündigung im Sinne des Arbeitnehmers möglicherweise sehr detailliert hinterfragt.
Jede Kündigung muss nach §126 BGB zwingend schriftlich erklärt werden und von Dir als Arbeitgeber:in (bzw. einer kündigungsberechtigten Person) eigenhändig auf Papier unterschrieben sein. Eine E-Mail, eine WhatsApp bzw. SMS oder eine Nachricht über soziale Netzwerke genügt also nicht.
Außerdem muss die Kündigung im Original übergeben oder postalisch zugestellt werden. Das musst Du als Arbeitgeber:in im Zweifelsfall nachweisen können. Du solltest also die Option “Einschreiben mit Übergabe” wählen oder die Kündigung per Bote zustellen lassen.
Begründen musst – und solltest – Du die Kündigung allerdings nicht: Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, solltest Du niemals den Grund für die Kündigung schriftlich niederlegen. Eine Ausnahme bilden hier nur Schwangere und Mütter in den ersten vier Monaten nach der Entbindung.
Welche weiteren Voraussetzungen Du beachten musst, hängt davon ab, ob Du eine ordentliche oder außerordentlich Kündigung aussprechen willst.
Wenn Du eine Kündigung aussprechen willst, solltest Du vorab prüfen, ob beim betroffenen Arbeitnehmer der gesetzliche Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift. Dieser gilt dann, wenn…
Wenn Dein Betrieb weniger als 10 Angestellte beschäftigt (oder die Betriebszugehörigkeit geringer ist als die genannten sechs Monate), ist das Kündigungsschutzgesetz nicht auf Dein Unternehmen anwendbar. Das bedeutet: Du benötigst keinen Grund für eine ordentliche und fristgerechte Kündigung.
Andernfalls darf nur bei einem der folgenden Gründe gekündigt werden:
personenbedingt |
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verhaltensbedingt |
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betriebsbedingt |
|
Als Arbeitgeber:in musst Du den jeweiligen Kündigungsgrund beweisen. Außerdem unterscheidet man die außerordentliche, fristlose Kündigung und die ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist.
In der Regel werden ordentliche Kündigungen ausgesprochen, die mit einer bestimmten Kündigungsfrist einhergehen. Dies ist auch für Dich als Arbeitgeber:in der sichere Weg, um nicht im Nachhinein mit Rechtsstreitigkeiten konfrontiert zu werden.
Entscheide Dich im Zweifelsfall also auch dann nicht für eine fristlose Kündigung, wenn Du den entsprechenden Mitarbeiter sofort aus dem Unternehmen entfernen möchtest – sondern wähle lieber die ordentliche Kündigung mit Freistellung.
Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach §626 BGB möglich. Dazu gehören in der Regel:
Zu beachten ist außerdem, dass die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrunds ausgesprochen werden muss – eine langgezogene Betriebsratsanhörung hemmt diese Frist nicht.
Anders gesagt: Eine außerordentliche Kündigung ist rechtlich gesehen oft knifflig und wird häufig angefochten. Mit einer ordentlichen Kündigung kannst Du diesen Streitigkeiten vorbeugen, wenn kein unumstößlicher Grund vorliegt.
Die gesetzliche Kündigungsfrist nach §622 BGB ergibt sich aus der Betriebsangehörigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers:
>2 Jahre Betriebszugehörigkeit |
→ 1 Monat zum Ende des Monats |
>5 Jahre Betriebszugehörigkeit |
→ 2 Monate zum Ende des Monats |
>8 Jahre Betriebszugehörigkeit |
→ 3 Monate zum Ende des Monats |
>10 Jahre Betriebszugehörigkeit |
→ 4 Monate zum Ende des Monats |
>12 Jahre Betriebszugehörigkeit |
→ 5 Monate zum Ende des Monats |
>15 Jahre Betriebszugehörigkeit |
→ 6 Monate zum Ende des Monats |
>20 Jahre Betriebszugehörigkeit |
→ 7 Monate zum Ende des Monats |
Ordentlich gekündigt werden kann dabei immer nur zum Ende eines Monats: Wenn einem Arbeitnehmer mit vier Jahren Betriebszugehörigkeit Mitte März die Kündigung ausgesprochen wird, endet das Arbeitsverhältnis offiziell am 30. April.
Im Arbeits- oder Tarifvertrag können längere Fristen festgelegt sein – verkürzt werden können die Fristen nur, wenn im Tarifvertrag entsprechende Regelungen vereinbart wurden, oder es sich um Betriebe mit weniger als 20 Angestellten oder um Aushilfen handelt.
Wichtig: In der (maximal sechsmonatigen) Probezeit darf das Arbeitsverhältnis nach §622 Abs. 3 BGB jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Grundsätzlich ist die Abfindung eine freiwillige Leistung auf Arbeitgeberseite. Es gibt also keinen rechtlichen Anspruch – es sei denn, im Tarifvertrag besteht eine andere Regelung oder Du als Arbeitgeber:in hast Dich vertragswidrig verhalten. In diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch als Arbeitnehmerseite.
Bei betriebsbedingten Kündigungen kann die Abfindung nach §1a KSchG außerdem eine gute Möglichkeit sein, Dich als Arbeitgeber:in gegen Kündigungsschutzklagen abzusichern.
Ein professionell geführtes Kündigungsgespräch soll den Trennungsprozess für beide Parteien möglichst reibungslos gestalten. Das ist nicht einfach – doch mit etwas Vorbereitung kannst Du diese heikle Situation besser meistern.
Das eigentliche Gespräch gliedert sich anschließend in sechs Phasen:
In Deutschland gilt das System der sozialen Marktwirtschaft, das u.a. die “schwachen” Elemente schützen soll. Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es daher den besonderen Kündigungsschutz für besondere Fälle. Er gilt für
Auch bei Auszubildenden und Betriebsratsmitgliedern sind besondere Voraussetzungen zu beachten, wenn eine Kündigung wirksam sein soll.
Wirst Du von gekündigten Mitarbeiter:innen vor Gericht gegen die ausgesprochene Kündigung verklagt, solltest Du mithilfe einer durchdachten Strategie bei der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht einen günstigen Vergleich anstreben.
Ist dies nicht möglich oder im Einzelfall nicht sinnvoll, musst Du beachten, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsgründe sowie die Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen grundsätzlich beim Arbeitgeber liegt. Du musst also (in der Regel mithilfe eines Anwalts) beweisen, dass Deine Kündigung rechtmäßig ist.
Bei jeder Kündigung muss zunächst ein sogenanntes “milderes Mittel” in Erwägung gezogen werden. Dazu gehören Versetzungen oder Abmahnungen. Letztere ist sogar Pflicht bei den meisten Kündigungen aus verhaltensbedingten Gründen. Erst wenn der Arbeitnehmer weiteres Fehlverhalten an den Tag legt, darf ihm außerordentlich gekündigt werden.
Außerdem gibt es die Option des Aufhebungsvertrags, bei dem beide Parteien – Arbeitergeber:in und Arbeitnehmer:in – dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustimmen. Hier ist allerdings Verhandlungsgeschick nötig, weil es für den Gekündigten zu Problemen mit dem Arbeitslosengeld kommen kann – ebenso wie einer Kündigung mit Abfindungsangebot nach §1a KSchG.
Alternativ lässt sich eine Kündigung auch nachträglich mit einem Abwicklungsvertrag kombinieren, in dem die Folgen der Entlassung einvernehmlich geregelt werden.
Sabine Amler
Senior Content Manager
Als gelernte Buchhändlerin kennt Sabine beide Seiten der Ladentheke. Dieses Know-how verbindet sie mit langjähriger Erfahrung im Bereich SEO und Marketing.
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