Rechtliches

Interview: Steuerexpertin Eva Pernt über Signaturpflicht, RKSV & Kassenprüfung

Lesedauer: 2 Min. | Zuletzt aktualisiert: 8.8.2023
Interview mit Steuerberaterin

Seit dem 1. April 2017 gilt in Österreich die Signaturpflicht, auch Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) genannt.

Registrierkassen müssen seit diesem Datum manipulationssicher sein und dafür eine Sicherheitseinrichtung aufweisen. Mehr als einen Monat nach der Einführung zeigt eine Bilanz, dass über 40% der Unternehmen noch nicht RKSV-konform sind.

Wir haben die Steuerberater-Expertin und Wirtschaftsprüferin Eva Pernt gefragt, wie sie die Situation einschätzt sowie was bei einer Kassenprüfung und bei einem Registrierkassenwechsel zu beachten ist.

Frau Pernt, was geschieht bei einer Finanzkontrolle mit einem Unternehmen, dessen Registrierkasse nicht der RKSV entspricht?

Zuerst gilt es zu klären, weshalb die elektronische Registrierkasse nicht der RKSV entspricht. Wurde beispielsweise versäumt, rechtzeitig ein Update der richtigen Software einzuspielen oder gibt es Lieferschwierigkeiten bei den Signaturkarten oder Lesegeräten?

Was passiert, wenn ein Unternehmer wegen Lieferschwierigkeiten keine Sicherheitseinrichtung vorweisen kann?

Wurde nachweislich vor dem 15. März 2017 eine diesbezügliche Bestellung aufgegeben, dann wird eine Versäumnis der Frist ab 1. April 2017 nicht sanktioniert.

Was können Unternehmer tun, die es bis jetzt versäumt haben ihre Kassen nachzurüsten und noch keine Bestellung des Zertifikats nachweisen können?

Dann ist es höchste Zeit, dies nachzuholen, da bei vorsätzlicher Unterlassung der geforderten Sicherheitseinrichtung eine Geldstrafe von bis zu € 5.000 verhängt wird.

Bekommt man eine Vorankündigung für eine Finanzkontrolle?

Nein, eine Finanzkontrolle wird nicht vorangekündigt.

Wie läuft so eine Kassennachschau ab, was wollen die Finanzbeamten sehen?

Es gibt ein Prüfungsschema, dass neben der chronologischen Vollständigkeit der Bareinnahmen (inklusive Bankomat und Kreditkarte) auch auf die Signatureinrichtung und die Verknüpfung der Einzelumsätze, den Startbeleg, die Monatsschlussbelege und den Jahresendbeleg eingeht.

Mehr Informationen dazu findest Du in unseren Beitrag zu Thema Kassennachschau.

Was sollte im Falle eines Wechsels des Registrierkassenanbieters aus Sicht des Steuerberaters beachtet werden?

Beim Wechsel eines Registrierkassen Anbieters ist darauf zu achten, dass die bisherige Kasse mit einem Endwert abgeschlossen wird. Dieser Beleg / Endstand ist gesondert abzuspeichern. Bis zum Start der neuen Registrierkasse und der erfolgreichen Prüfung des Startbeleges via FinanzOnline sind alle Bareinnahmen auf händischen Belegen zu erfassen. Danach sind diese im neuen Registrierkassen System nachzuerfassen. Das ist alles.

Vielen Dank für das informative Gespräch!

Zur Person: Eva Pernt ist Steuerberater-Expertin und Wirtschaftsprüferin in ihrer eigenen Kanzlei.

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Spezialist für Digitalisierung und Autor vieler Blog-Artikel

Christoph Schachner

Digitales Marketing

Christoph ist ein studierter Spezialist für digitales Marketing und Growth Marketing.

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