Gibt man in der Schweiz Trinkgeld? Die Antwort ist ja: Auch in der Schweiz sind Trinkgelder ein Zeichen der Anerkennung für gute Leistung und optimalen Service. Die inoffizielle Trinkgeld-Regelung im Restaurant entspricht dabei 10% der Rechnungssumme. Doch ab wann muss man Trinkgeld versteuern und wie läuft es in der Schweiz beim Thema Trinkgeld und Kartenzahlung? Wir bringen Licht in die Trinkgeldregelung – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Trinkgelder gibt es vor allem für Servicekräfte in der Gastronomie. Laut des ersten Landes-Gesamtarbeitsvertrags für die Gastronomie (L-GAV) aus dem Jahr 1974 ist die Bedienung zwar im Preis enthalten, dennoch ist es üblich, in Restaurants und in Cafés Trinkgeld zu geben. Pro Jahr kommen in der Schweiz so über eine Milliarde Franken zusammen.
Die ungeschriebene Trinkgeld-Regelung entspricht zwar 10% des Rechnungsbetrags, doch im Durchschnitt ergaben sich in den Jahren 2021 und 2022 etwa 5,7% pro Rechnungsbetrag. Damit betrug das Trinkgeld pro Servicekraft rund 14% des Lohnes.
Offizielle Regelungen gibt es hier nicht; so kann jeder Arbeitgeber – idealerweise transparent und im Einvernehmen mit den Angestellten – eigenständig bestimmen, wie das Trinkgeld aufzuteilen ist. Hier ein paar Möglichkeiten:
Auch Mischformen sind möglich, bei denen z.B. ein Teil des Trinkgeldes individuell einbehalten werden darf und der Rest über einen Pool verteilt wird.
Jedes Entgelt, das Mitarbeitende für die geleistete Arbeit erhalten, unterliegt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG der sogenannten Beitragspflicht und muss als Einkommen am Jahresende versteuert werden. Das gilt für alle Vergütungen, die einen “wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufweisen”, d.h. unabhängig davon, ob sie vom arbeitgebenden Unternehmen oder einem Dritten gezahlt werden.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hält in der “Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML)” unter Ziffer 2044 ff. eindeutig fest, dass Trinkgelder und Bedienungsgelder jedoch nur soweit zum massgebenden Lohn gehören, wenn sie einen “wesentlichen Teil des Lohnes” darstellen. Doch was bedeutet “wesentlich” nun konkret für die Steuererklärung?
Bisher wurden Trinkgelder in der Schweiz überwiegend bar bezahlt, sodass es für die Steuerbehörde schwierig war, den genauen Betrag zu ermitteln. In Zeiten zunehmender bargeldloser Zahlung ändert sich dies, denn bei Kartenzahlung werden bargeldlose Trinkgeldbeträge ebenso nachvollziehbar dokumentiert wie der Rechnungsbetrag.
Doch Arbeitnehmende können aufatmen: Ende des Jahres 2024 lehnte der Bundesrat eine Motion auf Besteuerung des Trinkgelds offiziell ab.
Zur Begründung: Da die Bedienung in der Gastronomie und Hotellerie im Preis inbegriffen ist, seien Trinkgelder der Gäste freiwillig. Es sei also davon auszugehen, dass Trinkgelder im Normalfall keinen wesentlichen Anteil des Arbeitsentgelts ausmachen.
Steuerbeiträge werden nur dann, und in Ausnahmen, erhoben, wenn die Trinkgelder – z.B. durch Kartenzahlung – in der Buchhaltung erfasst sind und das Kriterium der Wesentlichkeit offensichtlich erfüllt ist.
Eine genaue Definition, was als ”wesentlicher Teil des Einkommens” gilt, existiert jedoch nicht. Üblicherweise wird eine Grenze von 10% des Gesamtjahreslohnes angesetzt: Wer also von 50.000 Franken nachvollziehbar 5.000 Franken durch Trinkgelder bezieht, muss diese voll versteuern.
Eingangs haben wir von durchschnittlich 14% Entgeltanteil durch Trinkgelder gesprochen: Müssen nun also doch alle Trinkgelder versteuern? Wieder lautet die Antwort hier nein. Dafür müssten die 14% vollständig nachvollziehbar sein – also etwa durch Kartenzahlung im Kassensystem dokumentiert werden.
Gänzlich von der Beitragspflicht ausgenommen werden Trinkgelder in der Schweiz bewusst nicht. Dies würde laut Bundesrat nämlich einen Anreiz schaffen, Servicekräfte wieder vermehrt über Trinkgelder entschädigen zu lassen und dies könnte sich negativ auf die Lohnentwicklung auswirken. Zudem würden Arbeitnehmende, die in Betrieben mit hohen Trinkgeldern arbeiten, dann bei der sozialen Absicherung benachteiligt, da diese Leistungen sich auf das Entgelt ohne Trinkgelder beziehen.
Eine Sonderregelung für die Gastronomie und Hotellerie hätte zudem einige Abgrenzungsprobleme und auch Rechtsunsicherheit für Unternehmen sowie Angestellte zur Folge. Auch würde dadurch eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung im Verhältnis zu vergleichbaren Branchen wie etwa Transport- oder Coiffeurgewerbe entstehen.
Um steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden, empfiehlt sich je nach Verteilungsprinzip ein Trinkgeldbuch: In diesem werden alle erhaltenen Trinkgelder, idealerweise täglich, vermerkt. Dies erleichtert zum einen die Steuererklärung und dient zum anderen als Nachweis gegenüber den Steuerbehörden, falls es zu Nachfragen kommen sollte.
Wer Trinkgeld bereits überwiegend bargeldlos annimmt, braucht nichts mehr manuell notieren: In einer Registrierkasse, wie auch ready2order sie anbietet, wird alles automatisch korrekt verbucht und transparent dokumentiert. Oft taucht das Trinkgeld dann sogar in der Lohnabrechnung auf.
Wichtig ist, dass Trinkgeld als solches in der Kasse auftauchen kann: Bei der ready2order Kassensoftware geht das ganz einfach. Du musst dafür in der Verwaltungsoberfläche nur die Option “Trinkgeldabfrage aktivieren” auswählen.
Mithilfe der Mitarbeiterkennung kannst Du empfangene Trinkgelder ganz einfach den jeweiligen Angestellten zuordnen. Danach kann der Betrag ins Kassensystem eingetippt und bei der Abbuchung entsprechend berücksichtigt werden. Auch die Buchhaltung bleibt so korrekt: Trinkgeld taucht auf dem entsprechenden Konto auf. An der Versteuerung bzw. Nicht-Versteuerung des Trinkgelds ändert sich nichts, auch wenn es mit Karte oder Mobile Payment gewährt wird.
Hier gibt es zwei Optionen, die Du am besten vorab mit Deiner Steuerberatung absprechen solltest:
Beachte dabei, ob Trinkgelder in Deinem Betrieb als steuerfrei oder – in Ausnahmefällen – als steuerpflichtig gelten, denn entsprechend musst Du die automatische Trinkgeldabfrage in Deinem Kassensystem steuern. In unserem Supportbereich findest Du alle Informationen zum Thema Trinkgeld auszahlen.
Markus Bernhart
CEO & Co-Founder ready2order
Markus kombiniert unternehmerische Expertise mit einer klaren Vision für schnelles Kassensystem und Payment. Seine rechts- und betriebswirtschaftliche Ausbildung sowie seine Erfahrung als Geschäftsführer ermöglichen ihm, praxisnahe und maßgeschneiderte Lösungen für kleine Unternehmen zu entwickeln – insbesondere bei der Digitalisierung ihrer Prozesse.
Haftungsausschluss: Unsere Beiträge stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dar. Es handelt sich dabei um keine Rechts- oder Steuerberatung und erhebt keinesfalls den Anspruch, eine solche darzustellen oder zu ersetzen.
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