Revisionssicherheit: Ein Kassenbuch darf nachträglich nicht veränderbar sein. Darum ist ein Kassenbuch per Excel-Liste beispielsweise nicht empfehlenswert. Wer seine Geschäftsvorfälle noch per Hand erfasst, sollte darauf achten, einen Kugelschreiber oder Füller zu verwenden.
Zeitnahe Bearbeitung: Jedes Bargeschäft sollte unmittelbar festgehalten werden. Andernfalls kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) unterstellen, dass Geschäftsvorfälle unterschlagen oder Vorfälle festgehalten werden, die niemals stattgefunden haben – mit dem Ziel, die eigene Bilanz zu fälschen.
Chronologie: Die ESTV verlangt eine Auflistung aller Buchungen in chronologischer Form.
Einzelaufzeichnungspflicht: In einem Kassenbuch müssen grundsätzlich sämtliche Buchungen einzeln aufgeführt werden.
Verständlichkeit: Ein Kassenbuch muss von einem sachverständigen Dritten verstanden werden können. Sämtliche Geschäftsvorfälle müssen nachvollziehbar sein.
Sprache: Nach dem Art. 957 A Abs. 5 OR kann das Kassenbuch in einer der Landessprachen oder in Englisch geführt werden.