Das neue Jahr startet mit einigen Veränderungen bei Gesetzen und Richtlinien, die für Dich als Unternehmer:in wichtig sein können. Wir geben einen kleinen Überblick über das, was Dich in diesem Jahr erwartet.
Für kleine Unternehmen wird ab dem 1. März 2023 der Strompreis gedeckt – und zwar rückwirkend zum 1. Januar des Jahres. Damit zahlst Du als Unternehmer:in nur noch 40 ct/kWh – die entsprechenden Entlastungsbeiträge für Januar und Februar werden im März ausgezahlt.
Allerdings gilt die Strompreisbremse nicht für den gesamten tatsächlichen Verbrauch. Als Berechnungswert werden vielmehr 80% des Vorjahresverbrauchs angesetzt; für den darüber liegenden Verbrauch musst Du den regulären Marktpreis zahlen.
Für den Gaspreis gilt eine parallele Regelung: Ab März 2023 wird der Gaspreis rückwirkend zum 1. Januar 2023 auf 12 ct/kWh gedeckelt; bei Fernwärme erfolgt die Deckelung bei 9,5 ct/kWh. Dies gilt für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für jede weitere Kilowattstunde gilt auch hier der reguläre Marktpreis.
Gültig ist der GAspreisdeckel für kleine und mittlere Unternehmen, sofern sie weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr verbrauchen.
Die ursprünglich geplante Erhöhung der CO₂-Steuer auf Benzin und Diesel auf 35 Euro pro Tonne wird aufgrund der massiv gestiegenen Energiekosten ausgesetzt. Es gilt daher weiterhin die aktuelle CO₂-Steuer in Höhe von 30 Euro pro Tonne.
Ab sofort kannst Du etwas besser nachvollziehen, unter welchen Bedingungen Deine Waren hergestellt wurden: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) verpflichtet in Deutschland tätige Unternehmen mit mehr als 3.000 (ab 2024: 1.000) Mitarbeiter:innen dazu, ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Liefer- und Wertschöpfungsketten gerecht zu werden. Damit sollen auch bei Produktion im Ausland ökologische und soziale Mindeststandards durchgesetzt werden.
Die Unternehmen müssen gesetzlich Sorgfaltspflichten nachkommen, d.h. regelmäßige Risikoanalysen durchführen, Berichte über ihre Bemühungen zu Menschenrecht und Umweltschutz vorlegen, eine Grundsatzerklärung ihrer unternehmerischen Menschenrechtsstrategie verabschieden sowie Präventionsmaßnahmen und Beschwerdemechanismen einrichten.
Verkaufst Du in Deinem Restaurant, Bistro, Café oder in Deiner Kantine, Tankstelle oder Catering-Betrieb auch Speisen oder Getränke zum Mitnehmen, müssen diese seit dem 1. Januar 2023 auch in einer Mehrwegverpackung angeboten – und zwar ohne zusätzliche Kosten für Deine Kundschaft (Pfand ist jedoch möglich).
Kleinere Geschäfte mit bis zu fünf Beschäftigte und einer Fläche von nicht mehr als 80 m² (z.B. Kiosk oder Imbiss) sind von dieser Regelung ausgenommen. Hier ist es der Kundschaft aber erlaubt, eigene Mehrwegbehältnisse mitzubringen und diese von Dir befüllen zu lassen.
Wichtig: Diese Ausnahme gilt nicht für kleine Läden, die zu einer Kette mit insgesamt mehr als fünf Beschäftigten gehören.
Bei Krankschreibung müssen Deine Arbeitnehmer:innen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr per Post an Deine Personalabteilung verschicken: Stattdessen können die Daten von Dir elektronisch als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der jeweiligen Krankenkasse abgerufen werden.
Bei Anschaffung eines E-Autos gilt seit dem Jahr 2023 eine geringere Förderung als bisher: Bei einem Kaufpreis unter 40.000 Euro wird die Umwelt- und Innovationsprämie in einer Höhe von 4.500 statt 6.000 Euro gewährt; bei einem Kaufpreis bis 65.000 Euro sind es 3.000 statt 5.000 Euro.
Wichtig: Seit dem 1. Januar 2023 sind ausschließlich per Batterie oder Brennstoffzelle betriebene elektrische Fahrzeuge förderfähig. Für Plug-in-Hybride entfällt die Förderung. Ab dem 1. September 2023 können zudem nur noch Privatpersonen die Förderung beantragen.
Die Pflicht, im Verbandskasten zwei medizinische Masken mitzuführen, besteht bereits seit dem 1. Februar 2022 – die Übergangsfrist endet mit dem 1. Februar 2023. Ab diesem Datum müssen Verbandskästen nachgerüstet sein.
Im Jahr 2023 werden die Typ- und Regionalklassen für Kfz-Versicherungen angepasst, wodurch es in bestimmten Fällen zu einer höheren Einstufung und höheren Kosten kommen wird.
Seit dem 1. Januar 2023 sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 0,3% auf durchschnittlich 16,2% des Bruttolohns an gestiegen.
Für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen gibt es vor dem Hintergrund der hohen Energiekosten und der Inflation allerdings Entlastung: Die Verdienstgrenze für Sozialversicherungsbeiträge steigt zeitgleich von aktuell 1.600 Euro auf 2.000 Euro: Der niedrigere Sozialversicherungssatz gilt also länger – so bleibt netto mehr übrig.
Ab 2023 können gezahlte Rentenbeiträge komplett von der Steuer abgesetzt werden. Hintergrund ist, dass Renten künftig in der Auszahlungsphase besteuert werden – dies soll ausgeglichen werden, indem die Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerlich absetzbar sind.
Spitzenverdiener können zukünftig Steuern sparen: Der Spitzensteuersatz von 42% gilt bisher für alle, die im Jahr ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 58.597 Euro verdienen. Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Höchstversteuerung erst ab 62.810 Euro.
Die Homeoffice-Pauschale gilt auch 2023 und wird sogar erhöht. Ab 2023 können Arbeitnehmer:innen statt 600 Euro bis zu 1.260 Euro steuerlich geltend machen. Pro Jahr sind so bis zu 210 Homeoffice-Tage à 6 Euro absetzbar: Bislang waren es nur 120 Tage à 5 Euro.
Besonders wichtig, wenn Du Fahrer:innen beschäftigst: Ab dem Jahr 2033 müssen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gegen einen EU-Führerschein umgetauscht werden. Ist das Dokument jünger, also ab dem 20. Januar 2013 datiert, ist ein Umtausch nicht notwendig.
Sabine Amler
Senior Content Manager
Als gelernte Buchhändlerin kennt Sabine beide Seiten der Ladentheke. Dieses Know-how verbindet sie mit langjähriger Erfahrung im Bereich SEO und Marketing.
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